Wohnbauförderung Eigenheimsanierung
Das Fördermodell für die Sanierung von Eigenheimen bietet nicht nur die Möglichkeit, das in die Jahre gekommene Traumhaus wieder auf ein dem jetzigen Stand entsprechend, nachhaltiges und energieeinsparendes Gebäude zu bringen, sondern unterstützt auch mit einer noch individuelleren Finanzierung. Somit ist die Förderung noch vielfältiger.
Die NÖ Landesregierung hat in der Regierungssitzung vom 24.09.2019 wesentliche Punkte zur NÖ Wohnbaustrategie und die dazugehörigen Umsetzungsmaßnahmen beschlossen. Dazu gehören unter anderem das neue Fördermodell für die Sanierung von Eigenheimen und Wohnhäusern.
Im Rahmen der NÖ Eigenheimsanierung wird zwischen 2 Sanierungsvarianten unterschieden: MIT und OHNE Energieausweis.
Beide Sanierungsvarianten werden mit 4% Annuitätenzuschuss der förderbaren Sanierungskosten zur Unterstützung der Rückzahlung Ihres Bankdarlehens über die Dauer von 10 Jahren gefördert. Welche Förderungsvariante für Sie besser geeignet ist, hängt mit Ihrem Sanierungsvorhaben zusammen. Planen Sie
eine Gesamtsanierung mit umfassender Wärmedämmung oder Einzelmaßnahmen, wie einen Fenstertausch, eine Dachsanierung oder den Austausch einer Heizung. Im Förderungsansuchen sind die Förderungsmaßnahmen auszuwählen und mit einer Kostenschätzung zu bewerten (es sind keine Kostenvoranschläge erforderlich). Die Bewilligung des Ansuchens erfolgt aufgrund der angegebenen Kostenschätzung. Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden und hilft gezielt zur Deckung Ihres Darlehens bei einer Bank.
Sanierung MIT Energieausweis
Thermisch-energetische Gesamtsanierung
Die Sanierung MIT Energieausweis wird empfohlen, wenn eine thermisch-energetische Gesamtsanierung geplant ist, da Sie in diesem Fall eine viel höhere Förderung erzielen können. Hier stehen Wärmeschutz- und Energieeffizienz-Maßnahmen im Vordergrund, die zu einem deutlich geringeren (verbesserten) Heiz- und Gesamtenergiebedarf führen. Die Verbesserung des Heizwärmebedarfs (Vergleich vor und nach der Sanierungsmaßnahmen) muss mindestens zu einer 40%-igen Verbesserung des Wärmedämmstandards an der Gebäudehülle führen.
Sanierung OHNE Energieausweis
Einzelmaßnahmen
Die Sanierung OHNE Energieausweis bietet sich an, wenn Einzelmaßnahmen, wie eine Dachsanierung, Heizungserneuerung oder ein Fenster-, bzw. Außentürtausch und jetzt auch bis zu zwei wärmedämmende Maßnahmen geplant sind.
Bitte beachten Sie: Wenn wärmedämmende Maßnahmen beantragt werden, wird ein Beratungsprotokoll eines Energieberaters der NÖ Energie und Umweltagentur empfohlen.
Hier gelangen Sie direkt zur Beratungsanmeldung: Beratungsangebot | Energie in Niederösterreich (energie-noe.at)
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um eine Förderung beantragen zu können?
- Ein Antrag kann nur von einer natürlichen Person (Privathaushalt) gestellt werden.
- Das zu sanierende Gebäude muss fertiggestellt sein. (Die Fertigstellungsmeldung muss bei der Gemeinde aufliegen.)
- Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Nachweis über den Hauptwohnsitz der BewohnerInnen vorzulegen.
HINWEIS: Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Baubeginn der beantragten Sanierungsmaßnahmen einzureichen. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist eine Endabrechnung mit allen bezahlten Rechnungen zu übermitteln.
Basis für die Ermittlung des Förderungszuschusses sind die förderbaren Sanierungskosten.
Diese werden anhand von eines Punktesystems errechnet. Umso höher die Punkteanzahl, umso höher die Förderung. Von den förderbaren Sanierungskosten wird ein jährlicher Zuschuss in der Höhe von 4 % zur Unterstützung der Rückzahlung eines Bankdarlehens für die Dauer von 10 Jahren gewährt.
Die förderbaren Sanierungskosten ergeben sich aus der Multiplikation der *anerkennbaren Sanierungskosten (die Obergrenze der förderbaren Sanierungskosten) mit der Summe der Punkte aus den Tabellen (weiter unten angeführt) als Prozentwert (1 Punkt = 1 %). Dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um die Ankaufsförderung.
*Anerkennbare Sanierungskosten: Als Obergrenze können max. € 600,– pro m² Wohnnutzfläche anerkannt werden. Dieser Betrag wird mit der tatsächlichen Wohnnutzfläche multipliziert und ergibt die anerkennbaren Sanierungskosten. Pro Wohneinheit werden bis zu 130 m² Wohnnutzfläche anerkannt. Somit ergeben sich maximal anerkennbare Sanierungskosten in Höhe von € 78.000,– pro Wohneinheit.
Durch die Kombination von Wärmeschutzmaßnahmen kann eine deutlich höhere Förderung, als bei Einzelmaßnahmen gewährt werden. Wichtig ist, dass die wärmedämmenden Maßnahmen an der Gebäudehülle mindestens zu einer 40 %-igen Verbesserung des Heizwärmebedarfs führen. Weitere Optimierungen führen zu einer noch höheren Förderung.
Die Förderpunkte errechnen sich aus dem verbesserten Heizwärmebedarf durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen und dem Punkteangebot für Energieeffizienz, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit.
Förderbare Sanierungsmaßnahmen MIT Energieausweis:
- Sämtliche Wärmedämmungsmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Umstellung auf hocheffiziente alternative Heiz- und Warmwassersysteme
- Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen
- Errichtung von Wohnraumlüftungsanlagen
- Sicherheitseinrichtungen (Alarmanlagen)
- Schaffung von bis zu 2 neue Wohneinheiten bei einem Gebäudebestand
Punkteermittlung im Detail
Die Summe der Punkte aus den folgenden Tabellen ergibt die Basis für die Ermittlung der förderbaren Sanierungskosten. Diese Summe setzt sich aus Basispunkten und möglichen Ergänzungspunkten zusammen.
Basispunkte
Grundlage für die Ermittlung der förderbaren Sanierungskosten ist ein Energieausweis, der den Heizwärmebedarf HWB, des zu sanierenden Wohngebäude im „IST-Zustand“ mit dem „SOLL-Zustand“ (mit den geplanten Sanierungsmaßnahmen) vergleicht. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine Verbesserung in Prozent. Die geplanten thermischen Sanierungsmaßnahmen müssen zu einer mindestens 40 %-igen Verbesserung des Heizwärmebedarfes HWBRef,RK führen. Diese Verbesserung ergibt ein Minimum an 50 Basispunkten (siehe dazu die Tabelle 1: Tabelle der Zielwerte für den Heizwärmebedarf).
Verbesserung des Heizwärmebedarfs (HWBRef,RK) am Referenzstandort des Gebäudes um:
Durch wärmedämmende Maßnahmen an der Gebäudehülle müssen obenstehende Mindestwerte erreicht werden. Sollte der thermische Zustand des Gebäudes vor der Durchführung von wärmedämmenden Maßnahmen bereits die obenstehenden Mindestwerte erfüllen, dann ist die nächstbessere Kategorie in Abhängigkeit von der Gebäudegeometrie (A/V Verhältnis) als Mindestwert förderungsrelevant.
Zusätzlich zu den Punkten aus obiger Tabelle gibt es diverse Ergänzungsmöglichkeiten, die in der nachfolgenden Tabelle mit den dafür vorgesehenen Punkten aufgelistet sind.
Das Ausmaß der Verbesserung der Gebäudehüllenqualität durch den Vergleich des Gebäudes vor Sanierung und mit den geplanten Sanierungsmaßnahmen ergibt aus obiger Tabelle die möglichen Förderpunkte. Im Falle einer Nachverdichtung bzw. wenn kein "IST-Zustand" (also ein beheiztes Wohngebäude vor Sanierung) eines Gebäudes darstellbar ist (z.B. bei Dachbodenausbau) so gelten die Werte obiger Tabelle als Mindestanforderung. Bei einer optimalen Sanierung der Gebäudehülle sind bis zu 80 Punkte möglich.
Zusätzlich zu den Basispunkten gibt es mögliche Ergänzungspunkte für weitere Maßnahmen, wie hocheffiziente Heizungsanlagen (bis zu 25 Punkte), sowie für Energieeffizienz, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit (bis zu 35 Punkte).
Mögliche Ergänzungspunkte
Hocheffiziente Heizungsanlagen
Energieeffizienz, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit
Denkmalschutz
Aus den obigen zwei Tabellen sind in Summe bis zu 60 Punkte möglich. Unter der Voraussetzung einer optimalen Wärmedämmung der Gebäudehülle, in Verbindung mit diesen Ergänzungspunkten, sind somit bis zu 140 Punkte möglich.
Ergänzungen Lagequalität
Als Maßnahme gegen die fortschreitende Zersiedelung und als Unterstützung für Gemeinden mit negativer Bevölkerungsentwicklung werden zusätzlich bis zu 55 Förderpunkte vergeben. Diese Ergänzungspunkte werden automatisch im Rahmen der Antragstellung des Förderungsansuchens zuerkannt.
Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, können bis zu 55 Punkte zuerkannt werden.
In Summe sind im Zuge einer optimalen Gebäudesanierung und unter Ausschöpfung der Punkte der Ergänzungen zur Steigerung Energieeffizienz, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit sowie der Punkte der Ergänzungen aus der Lagequalität bis zu 195 Punkte möglich.
Hier geht’s zu den Abwanderungsgemeinden in Niederösterreich
Erfolgt keine gesamthafte thermische Sanierung, mit einer mehr als 40%-igen Verbesserung des Heizwärmebedarfs, sondern werden Einzelmaßnahmen gesetzt, so können diese in der Förderschiene „Sanierung OHNE Energieausweis“ gefördert werden.
Basis für die Ermittlung des Förderungszuschusses sind die förderbaren Sanierungskosten.
Diese werden anhand von eines Punktesystems errechnet. Grundlage für die Berechnung sind 25 Basispunkte, ungeachtet der Anzahl der Maßnahmen, die beantragt werden. Von den förderbaren Sanierungskosten wird ein jährlicher Zuschuss in der Höhe von 4 % zur Unterstützung der Rückzahlung eines Bankdarlehens für die Dauer von 10 Jahren gewährt.
Die förderbaren Sanierungskosten ergeben sich aus der Multiplikation der *anerkennbaren Sanierungskosten (die Obergrenze der förderbaren Sanierungskosten) mit der Summe der Punkte aus den Tabellen (weiter unten angeführt) als Prozentwert (1 Punkt = 1 %).
*Anerkennbare Sanierungskosten: Als Obergrenze können max. € 600,– pro m. Wohnnutzfläche anerkannt werden. Dieser Betrag wird mit der tatsächlichen Wohnnutzfläche multipliziert und ergibt die anerkennbaren Sanierungskosten. Pro Wohneinheit werden bis zu 130 m² Wohnnutzfläche anerkannt. Somit ergeben sich maximal anerkennbare Sanierungskosten in Höhe von € 78.000,– pro Wohneinheit.
Förderbare Sanierungsmaßnahmen OHNE Energieausweis
Die untenstehend angeführten Maßnahmen werden mit insgesamt 25 Basispunkten bewertet, wobei es für bestimmte Maßnahmen zusätzliche Ergänzungspunkte gibt. Siehe dazu bitte, die weiter unten angeführte Tabelle "Mögliche Ergänzungspunkte".
- 25 BASISPUNKTE
- Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Dachsanierungen
- Fenstertausch mit und ohne Sonnenschutz
- Fassadensanierung bei denkmalgeschützten Gebäuden
- Fenstersanierung bei denkmalgeschützten Gebäuden
- Trockenlegung/Feuchtigkeitsschutz
- Sicherheitseinrichtungen (Alarmanlagen bei Eigenheimen und Wohnungen; Sicherheitstür bei Wohnungen im Geschoßwohnbau)
- Die Umstellung auf hocheffiziente alternative Heizsysteme
- Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen
- Hochwasserschutz (Instandsetzungs- und Präventivmaßnahmen)
Bitte beachten Sie: Wenn wärmedämmende Maßnahmen beantragt werden, ist ein Beratungsprotokoll eines Energieberaters der NÖ Energie und Umweltagentur erforderlich. Das Service-Telefon 02742 / 22 144 dient als erste Anlaufstelle.
Ergänzungen zur Steigerung Energieeffizienz, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit
Zusätzlich gibt es aus nachstehender Tabelle ein Angebot für diverse Maßnahmen, die einerseits die Energieeffizienz steigern, die Ökologie fördern, für ein behagliches Wohnklima und eine erhöhte Sicherheit sorgen.
Mögliche Ergänzungspunkte
Hocheffiziente Heizungsanlagen
Energieeffizienz, Behaglichkeit und Sicherheit
Wenn Sanierungsmaßnahmen aus obigen Tabellen im Zuge einer thermischen Gesamtsanierung mit Energieausweis durchgeführt werden, so gelten die Förderbedingungen der Sanierung mit Energieausweis.
Aus den obigen zwei Tabellen sind in Summe bis zu 50 Punkte möglich.
Gebäude unter Denkmalschutz
Historische Gebäude die teilweise oder zur Gänze unter Denkmalschutz stehen sind häufig eingeschränkt in der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen - speziell im Außenbereich. Dennoch ist es möglich, eine zumindest 40%-ige Verbesserung des Dämmstandards zu erreichen. Wenn dies zutrifft, werden zusätzlich 30 Punkte zuerkannt. Voraussetzung für den Denkmalschutz ist die Eintragung dessen im Grundbuch.
Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse (behindertengerechte Maßnahmen)
Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung bzw. Pflegebedürftigen Menschen gerecht werden, können abhängig von Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung, gefördert werden. Das sind zum Beispiel:
- Auffahrtsrampen
- Behindertenaufzüge
- Treppenlifte
- Behindertengerechte Sanitärräume (Bad, WC)
- Verbreiterung von Türöffnungen
- Einbau von Tür- und Torsprechanlagen
- Einbau von Videoanlagen usw.
Ein entsprechender Nachweis über Art und Ausmaß der Behinderung bzw. der Pflegebedürftigkeit ist vorzulegen. Als Mindesterfordernis gilt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 55 % oder mehr, oder Pflegestufe II oder höher.
Für all diese Maßnahmen werden die förderbaren Sanierungskosten mit 100 % bewertet.
HINWEIS: Bei einer Kombination von Maßnahmen, die nur mit Energieausweis förderbar sind, mit solchen, die auch ohne Energieausweis gefördert werden können, gelten die Konditionen der Sanierung mit Energieausweis.
Die Höhe des Förderungszuschusses richtet sich nach den förderbaren Sanierungsmaßnahmen samt den von Ihnen im Antragsformular bekannt gegebenen Kostenschätzungen (es sind keine Kostenvoranschläge erforderlich).
Wenn die Wohnnutzfläche 130 m² pro Wohnung übersteigt, werden die beantragten Sanierungskosten anteilsmäßig auf 130 m² zurückgerechnet (=anerkannte Sanierungskosten). Maximal können 600,– Euro pro m² Wohnnutzfläche an Sanierungskosten anerkannt werden. Das sind pro Wohnung höchstens 78.000,– Euro (600,- Euro x 130 m²).
Anschließend werden die anerkannten Sanierungskosten anhand des Ergebnisses aus dem berechneten Energieausweis samt angeschlossenem Punktesystem bewertet (=förderbare Sanierungskosten).
Je größer die Verbesserung des Heizwärmebedarfs ist und je mehr Ergänzungen aus den Fördertabellen in Anspruch genommen werden, desto mehr Punkte und letztendlich mehr Zuschuss gibt es.
- Beide Sanierungsvarianten werden mit 4 % Annuitätenzuschuss der förderbaren Sanierungskosten zur Unterstützung der Rückzahlung Ihres Bankdarlehens über die Dauer von 10 Jahren gefördert.
Noch mehr erhalten für Ihren Hauskauf
Die Revitalisierung bestehender Gebäude im Wohnbauland ist eine Maßnahme, um der fortschreitenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken und wird vom Land Niederösterreich in besonderem Ausmaß gefördert.
Der Ankauf darf höchstens drei Jahre vor Einreichen des Ansuchens liegen.
Für den entgeltlichen Erwerb eines Eigenheims im Wohnbauland erhöhen sich die förderbaren Sanierungskosten um € 20.000,-. Eine weitere Erhöhung der förderbaren Sanierungskosten um € 10.000,- ist möglich, wenn das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung von einer Jungfamilie bewohnt wird. Dies sind Familien, wo mindestens ein Partner oder eine Einzelperson unter 35 Jahre mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind lebt.
Voraussetzung für den Erhöhungsfaktor „Jungfamilie“ sind, dass das Sanierungsobjekt entgeltlich erworben wird, der Status einer Jungfamilie bereits vor Endabrechnung besteht und das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Gebäudesanierung mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.
Gebäude/Wohngebäude mit bis zu 500 m² bestehender und zu sanierender Nutzfläche können in den Bereich der Eigenheimsanierung fallen, wenn der/die AntragstellerIn eine natürliche Person ist.
Der Antrag um Förderung ist spätestens ein Jahr nach Baubeginn der beantragten Sanierungsmaßnahmen einzureichen. Es sind lediglich Kostenschätzungen und keine Kostenvoranschläge nötig. Wenn wärmedämmende Maßnahmen beantragt werden, ist ein Beratungsprotokoll eines Energieberaters der NÖ Energie und Umweltagentur erforderlich. Hier gelangen Sie direkt zur Beratungsanmeldung: Beratungsangebot | Energie in Niederösterreich (energie-noe.at)
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage und Prüfung der Endabrechnungsunterlagen.
Hinweis: Bei mehreren Förderungsmöglichkeiten für ein und dieselbe Maßnahme kann ausschließlich eine Förderung in Anspruch genommen werden.
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular.
weiterführende Links
Downloads
- Download: Broschüre Wohnbauförderung Eigenheimsanierung (pdf, 3.8 MB)
- Download: Antragsformular Wohnbauförderung Eigenheimsanierung (pdf, 0.6 MB)
- Download: Abwanderungsgemeinden in Niederösterreich (pdf, 0.2 MB)
- Download: NÖ Wohnbauförderungsrichtlinien 2019 – 20. Änderung (pdf, 2.2 MB)
Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15800