Neue Daten
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Dargestellt werden die Uferzonen (UZ), die gemäß dem jeweiligen Regionalem Raumordnungsprogramm § 2 festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen: Raumgliederung, Siedlungstrennung, Siedlungsnahe Erholung, Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope. Sie dienen der Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern. In den Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der oben genannten Funktionen gefährden. Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig. Der Vorschlag zur Festlegung der Uferzonen wurde auf Basis der bislang verordneten regionalen Grünzonen der bestehenden Regionalen Raumordnungsprogramme in Niederösterreich erstellt. Diese basieren auf den Vorschlägen des Büros Land.in.Sicht. In ausgewählten Regionen wurde ergänzend die Rohabgrenzung zu den Regionalen Grünzonen aus der Grundlagenstudie Wertvolle Grünräume in NÖ (Büro Knollconsult Umweltplanung, ZT GmbH, 2021) herangezogen. Der darin enthaltene Abgrenzungsvorschlag berücksichtigt die Gewässer des Berichsgewässernetzes (Version 15) mit einem Puffer von 50 Meter beiderseits der Gewässerachse sowie die Flächen des Aueninventars. Darauf aufbauend erfolgte eine Feinabgrenzung, Anpassung an den Naturstand sowie die Herausnahme nicht relevanter Nebengewässer. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 erfolgt. Die Darstellung in der Verordnung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Die Uferzonen werden für folgende Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegt: Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden, LGBl. Nr. 9/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Bruck an der Leitha, LGBl. Nr. 10/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems, LGBl. Nr. 14/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Lilienfeld, LGBl. Nr. 15/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling, LGBl. Nr. 17/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Neunkirchen-Bucklige Welt, LGBl. Nr. 18/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien, LGBl. Nr. 23/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum St. Pölten, LGBl. Nr. 19/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln, LGBl. Nr. 20/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost, LGBl. Nr. 24/2025 Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt, LGBl. Nr. 79/2025
Zuzüge, Wegzüge und Gemeindebinnenwanderungen im jeweiligen Jahr. Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Durch die Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1 erfolgt die Erfassung bzw. Bearbeitung von Windkraftanlagen auf Basis von Verfahrensdaten (Antrag, Bescheid usw.). Unbedingt zu beachten ist, dass es sich dabei um Verfahrensdaten handelt. Daher entspricht nicht jeder Punkt zwangsläufig einem Windrad. Ein Punkt kann beispielsweise einen Antrag für eine in Bau befindliche Anlage, eine bereits errichtete Anlage oder auch eine wieder abgebaute Anlage darstellen. Zudem wird nicht jeder Antrag genehmigt, weshalb ein Punkt ebenso eine Antragsrücknahme oder ein anderes negatives Verfahrensergebnis bedeuten kann. Des Weiteren werden nur Windkraftanlagen erfasst, die nach UVP-G 2000 bzw. NÖ ElWG 2005 genehmigt werden. Ein belastbarer Wert für die beantragten, genehmigten, errichteten bzw. abgebauten Windkraftaftanlagen ist schwer zu ermitteln, da die unterschiedlichen Projektstadien von Windkraftanlagen einem kontinuierlichen Prozess unterliegen und sich dementsprechend laufend ändern können. Daher ist bei der Anwendung der Such- und/oder der Filterfunktion entsprechende Sorgfalt geboten. Um trotzdem einen möglichst aktuellen Datenstand darstellen zu können, wird ein monatliches Wartungsintervall vorgesehen. Folgende Attributdaten werden auf Basis von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und Energierechtsverfahren von der Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1) erfasst: • Kennzeichen (Aktenzeichen) • Windparkbetreiber • Vorhaben • Datum Genehmigungsantrag • Datum Entscheidung 1. Instanz (Bescheid) • Datum Fertigstellungsmeldung • Rechtsmaterie (UVP-G 2000, NÖ ElWG 2005) • Status (Beantragt, Genehmigt, Errichtet, Abgebaut, Zurückgezogen, Zurückgewiesen/Abgewiesen) • Repowering (ja/nein - Ersatz alter Anlagen durch neue) • Änderung (ja/nein - Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Antrag) • Name der WKA (Bezeichnung der Windkraftanlage) • Leistung der WKA [MW] (Leistung einer einzelnen Anlage) • Gesamtleistung [MW] (Gesamtleistung aller Anlagen) • Gesamthöhe der WKA [m] (Gesamthöhe inkl. Rotor) • Type (Modell- bzw. Anlagentyp) • Zusatzinformation (weitere relevante Angaben) Haftungsausschluss: Wir übernehmen weder Gewähr für ständige Verfügbarkeit noch für Vollständigkeit und Funktionalität der veröffentlichten Beiträge, Dienstleistungen und Services. Jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung dieser Website entstehen, ist ausgeschlossen.
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