Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die Möglichkeit, pflegebedürftige Menschen, welche von ihren Angehörigen gepflegt werden, im Ausmaß von bis zu maximal 6 Wochen pro Jahr während des Urlaubes, Kur etc. der Angehörigen in professionelle Pflege zu geben. Kurzzeitpflege will pflegende Angehörige entlasten, im Krankheitsfall „aushelfen" oder auch Urlaub von der Pflege ermöglichen.

In bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen können pflegebedürftige Menschen bis einschließlich Pflegegeldstufe 7 Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftige Mensch tagsüber und während der Nachtzeit in der die Kurzzeitpflege erbringenden Einrichtung versorgt, aktivierend betreut und gepflegt.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz des pflegebedürftigen Menschen in Niederösterreich
  • der Bezug von Pflegegeld
  • maximale Aufenthaltsdauer in der Kurzzeitpflegeeinrichtung von bis zu 6 Wochen pro Jahr

Eigenleistung des Hilfe Suchenden

Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss der Hilfe Suchende aus seinem Einkommen 1/30 von 80 % seines monatlichen Einkommens sowie 1/30 von 100 % des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für jeden Tag  bezahlen. 

Unter Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen zu verstehen. Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (wie z.B. Rente, Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft etc.).

Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.

Darüber hinaus besteht keine weitere Kostenersatzpflicht des Hilfe Suchenden bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen.

Tarife

Die verrechenbaren Kosten der Kurzzeitpflege orientieren sich an den in der NÖ Pflegeheim Verordnung für die NÖ Pflegeheime festgelegten Tarifen. Die Tarife werden jährlich angepasst (siehe Infoblatt Tarife Kurzzeitpflege).

Abwicklung und Verrechnung

Die Kurzzeitpflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom Hilfe Suchenden den Kostenbeitrag ein. Für die Berechnung  des Kostenbeitrages hat der Hilfe Suchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen nachzuweisen.   

Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist von der Pflegeeinrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Kurzzeitpflege" zu übermitteln. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise, insbesondere für den Einkommensbezug in Kopie anzuschließen.


Durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird die Zuschussleistung aus Sozialhilfemitteln  im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht. Auf diese Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Notwendige Unterlagen:

Diese Unterlagen (jeweils in Kopie) benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Einkommensnachweise der pflegebedürftigen Person z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate)
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Letzte Änderung dieser Seite: 11.5.2022
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