Sicherheitsgurte

Änderungen an den Sicherheitsgurte

Einbau oder Austausch durch Gurte gleicher Art

  • Beim Austausch eines Gurtes durch einen der gleichen Art (z.B. 3-Punkt Gurt durch selbigen) unter Verwendung der originalen Befestigungspunkte, muss dieser eine Typengenehmigung aufweisen.
  • Nachweis darüber ist ein entsprechendes Genehmigungszeichen am Gurt.
  • Eine Eintragung im Genehmigungsdokument ist nicht erforderlich.

Einbau oder Austausch durch Gurte nicht gleicher Art (z.B. Hosenträgergurt

  • Der Einbau eines anderen Sicherheitsgurtes ist grundsätzlich ins Genehmigungsdokument einzutragen.
  • Bei der Vorführung des Fahrzeuges sind das Gutachten des Gurtes und eine Einbauanleitung über die richtige Montage im Fahrzeug vorzuweisen.
  • Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Mindestanforderungen bezüglich der Rückhalteeinrichtung und der Verankerung (Gurtbefestigung) hervorgehen.
  • Gegebenenfalls ist die Sitzplatzanzahl des Fahrzeuges zu reduzieren, wenn durch die Verwendung des Gurtes die Möglichkeit der Sicherung der zu befördernden Personen eingeschränkt oder verwehrt wird, sofern der Originalsicherheitsgurt entfernt wird.
  • Das Fahrzeug muss vorgeführt werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminverwaltung oder kontaktieren Sie uns telefonisch.
FAQ (häufig gestellte Fragen)


Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 26.11.2020
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