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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Häufig gestellte Fragen (FAQ's)

Wer sich rechtzeitig mit zentralen Punkten, wie zum Beispiel der Flächenwidmung des Betriebsgrundstückes, auseinandersetzt und bereits beim Abschluß von Kaufverträgen an umweltbezogene Garantieleistungen durch den Lieferanten und die technische Dokumentationserstellung gemäß dem Stand der Technik denkt, schützt sich damit vor Fehleinschätzungen und Versäumnissen, die später unter Umständen Zeit und Geld kosten.

Viel Mühe kann bereits die Zusammenstellung der für die Projekteinreichung erforderlichen Unterlagen bereiten. Als Arbeitshilfe enthält das Merkblatt daher eine Checkliste (pdf-Datei, 20 kb) über die Einreichunterlagen für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren.

Achtung: Natürlich kann diese generelle Übersicht unter Umständen Ihrem konkreten Fall nicht in allen Einzelheiten gerecht werden; für spezielle Betriebsanlagen sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Andererseits werden nicht alle in der Checkliste angeführten Punkte für Ihr konkretes Projekt von Belang sein.

Dennoch hoffen wir, mit der Zusammenstellung den manchmal mühsamen Weg zur Betriebsanlagengenehmigung etwas zu erleichtern.


Wann liegt eine gewerbliche Betriebsanlage vor?

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient und nicht nur vorübergehend eingerichtet ist (z.B. Werkstätte, Verkaufslokal, Büro, Gasthaus, Hotel, Garage oder Abstellplatz).

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Steht die beabsichtigte Nutzung der Betriebsanlage im Einklang mit der Flächenwidmung des Betriebsgrundstücks?

Achtung: Die positive Beantwortung dieser Frage ist eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens. Ebenfalls wichtig ist die Flächenwidmung der im Einflußbereich liegenden Nachbargrundstücke.

Bei der Auswahl des Grundstücks sollte auch eine zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Betriebsvergrößerung oder Produktionserweiterung berücksichtigt werden.

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Ist die Betriebsanlage gewerberechtlich genehmigungspflichtig?

Im Regelfall handelt es sich um genehmigungspflichtige Betriebsanlagen. Genehmigungsfreie Betriebsanlagen sind nur jene, von denen keine nachteiligen (Umwelt) Auswirkungen erwartet werden (z.B. reine Bürobetriebe). Im Zweifelsfall kann über Antrag mittels Feststellungsbescheid Klarheit geschaffen werden.

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Welche Behörde ist für die gewerberechtliche Genehmigung zuständig?

Grundsätzlich ist die für den Standort der Betriebsanlage maßgebende Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) Ihr Ansprechpartner.

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Wann soll um gewerberechtliche Genehmigung angesucht werden?

  • Vor Errichtung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage; d.h. der Baubeginn darf (mit wenigen Ausnahmen) erst erfolgen, wenn die Genehmigungsbescheide ausgestellt worden sind bzw. Rechtskraft erlangt haben.
  • Die Genehmigung der Betriebsanlage ist nicht vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig.
  • Sind mehrere Genehmigungsverfahren abzuwickeln, sollten Sie versuchen, möglichst alle Anträge gleichzeitig zu stellen, sofern dies rechtlich zulässig ist.
  • Ratsam ist es, vor Einbringung des endgültigen Ansuchens die zuständige Behörde im Rahmen eines Beratungsgespräches in die Planung miteinzubeziehen. Nützen Sie dazu die Gelegenheit der von der Gewerbebehörde abgehaltenen Sprechtage ("Bausprechtage") und das Beratungsangebot der Arbeitsinspektorate. Bei der Vorprüfung sollten bereits die Unterlagen möglichst vollständig vorliegen.
  • Bereits vor Inanspruchnahme des behördlichen Bausprechtages haben Sie die Möglichkeit, sich über die Notwendigkeit der Erstellung der Unterlage von der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Rahmen der örtlichen Betriebsanlagen-Sprechtage beraten zu lassen.
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Welche Verfahrensarten für die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage gibt es?
Ist auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) möglich?

Unter gewissen Voraussetzungen (Betriebsfläche nicht größer als 1000 m2, elektrische Anschlußleistung nicht mehr als 100 kW, entsprechende Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik, ausschließlich Haushaltsgeräte oder typengenehmigte Maschinen) hat die Behörde ein vereinfachtes Verfahren einzuleiten. Betriebe, die in der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idF 772/1995 aufgezählt sind (z. B. Gastronomiebetriebe bis zu 200 Verabreichungsplätzen, Hotelleriebetriebe bis 100 Fremdenbetten, freie "Gast"gewerbe, Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1.000 Festmetern), sind nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn bei der verordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Betriebsanlage die Schutzinteressen der Gewerbeordnung hinreichend gewahrt und Belastungen der Umwelt vermieden werden.

In diesem Verfahren haben Nachbarn keine Parteistellung. Es muß auch keine Augenscheinsverhandlung stattfinden. Der positive Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid.

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Wann ist ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen?

Treffen bei einer Betriebsanlage die Voraussetzungen für das Auftragsverfahren bzw. die Genehmigungsfreistellung nicht zu, ist das ordentliche Genehmigungsverfahren in die Wege zu leiten.

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Wie läuft das ordentliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ab?

  • Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen
  • Vorprüfung durch die Behörde
  • Lokalaugenschein mit den Nachbarn; Verhandlungsschrift
  • Bescheid
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Welche Bewilligungen können insbesonders zusätzlich zur gewerberechtlichen Genehmigung erforderlich sein?

Achtung: Seit der Gewerbeordnungsnovelle 1997 ist nun die Gewerberechtsbehörde auch für Erteilung anderer Bewilligungen nach bundesgesetzlichen Regelungen zuständig. Beachten Sie daher, daß Sie die erforderlichen Projektsunterlagen (z.B. aus dem Bereich des Wasser-, Straßen- und Eisenbahnrechts) ebenfalls der Gewerbebehörde vorlegen müssen!

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.



Letzte Änderung dieser Seite: 30.07.2007