Nutzungsbewilligung von Heilvorkommen (Heilwasser/Heilpeloide)
Allgemeine Informationen
Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.
Voraussetzungen
Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Anerkennung als Heilvorkommen vorliegt,
2. die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquelle oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird sowie
3. bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Nutzung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist und ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden.
Fristen
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Verfahrensablauf
Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des natürlichen Vorkommens einzuleiten.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde die erforderlichen Gutachten der Amtssachverständigen (Fachbereiche: Umwelthygiene und Geohydrologie) eingeholt und erforderlichenfalls Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständigen durchgeführt. Anschließend erhält der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Eigentumsrechts des Antragstellers (Grundbuchsauszug) und des Vorliegens einer Anerkennung des Heilvorkommens
- Gutachten eines (privaten) Sachverständigen über die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung des Heilvorkommens (nicht älter als 3 Monate)
- Begutachtungsunterlagen laut Informationsblatt der Abteilung Umwelthygiene
Kosten
1. Gebühren: Antrag: € 14,30
je Beilage: € 3,90
Nutzungsbewilligung: € 207,-
2. Entgelt für (private) Sachverständigengutachten
Rechtsgrundlagen
§ 6 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
Zusätzliche Informationen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Bearbeiter:
Mag. Robert Bruckner Tel.: 02742/9005-15677
Mag. Werner Schweiger Tel.: 02742/9005-15708
Fachliche Auskünfte:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelthygiene
E-Mail: post.gs2@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12912
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
E-Mail: post.bd1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-14523
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1
Zum Formular
Antrag Heilvorkommen Nutzungsbewilligung (Word-Datei, 22kb)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Mag. Werner Schweiger, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15708, Fax: 02742/9005-12785
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B