Tätigkeit bei nicht entsprechender Grundausbildung
Grundsätzlich darf der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nur entsprechend der Grundausbildung bzw. Sonderausbildung ausgeübt werden.
Wenn Sie als Kinderkrankenpfleger, psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger sowie als Hebamme, vor dem 30. Juni 1998 eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind Sie berechtigt die Tätigkeit in Österreich weiterhin auszuüben (§ 111 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).
Wenn Sie als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in der Kinder- und Jungendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor dem 30. Juni 1998 eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind Sie berechtigt, die Tätigkeit in Österreich weiterhin auszuüben (§ 111 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).
Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Für die Ausstellung dieser Bestätigung sind folgende Unterlagen in Fotokopie vorzulegen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Geburtsurkunde
- eventuell Heiratsurkunde oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom übereinstimmt
- Diplom
- Dienstzeitbestätigung
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- für den Antrag EURO 14,30
- für die Beilagen je EURO 3,90
- für den Bescheid EURO 14,30
Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 6,50 vorgeschrieben.
Antragsformular gemäß § 111 Abs. 1 GuK (DOC, 32.3 KB)
Antragsformular gemäß § 111 Abs. 2 GuK (DOC, 33.3 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Kanzlei, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12747, Fax: 02742/9005 DW 12785
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b