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Amtsarzt & Bewilligungen


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Amtsarzt & Bewilligungen
auf der Bezirkshauptmannschaft

Tätigkeit bei nicht entsprechender Grundausbildung

Grundsätzlich darf der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nur entsprechend der Grundausbildung bzw. Sonderausbildung ausgeübt werden.

Wenn Sie als Kinderkrankenpfleger, psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger sowie als Hebamme, vor dem 30. Juni 1998 eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind Sie berechtigt die Tätigkeit in Österreich weiterhin auszuüben (§ 111 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).

Wenn Sie als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in der Kinder- und Jungendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor dem 30. Juni 1998 eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind Sie berechtigt, die Tätigkeit in Österreich weiterhin auszuüben (§ 111 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).

Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Für die Ausstellung dieser Bestätigung sind folgende Unterlagen in Fotokopie vorzulegen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Geburtsurkunde
  • eventuell Heiratsurkunde oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom übereinstimmt
  • Diplom
  • Dienstzeitbestätigung

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

  • für den Antrag EURO 14,30
  • für die Beilagen je EURO 3,90
  • für den Bescheid EURO 14,30

Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 6,50 vorgeschrieben.





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht


Kanzlei, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12747, Fax: 02742/9005 DW 12785

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 31.08.2011