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Amtsarzt & Bewilligungen


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auf der Bezirkshauptmannschaft

Nostrifikation eines ausländischen Diploms oder Zeugnisses

Die Nostrifikation im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Pflegehilfe und der Sanitätshilfsdienste erfolgt durch den Landeshauptmann, in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten und bei Hebammen durch das  Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
Urkunden eines EWR-Vertragsstaates von EWR-Staatsbürgern gelten als Qualifikationsnachweis. Auf Antrag ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung zu erteilen. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen für die Antragstellung um Nostrifikation:

  • Hauptwohnsitz in Österreich oder eine nachweisliche Bewerbung um eine Anstellung in Österreich, für die eine Nostrifikation erforderlich ist, sowie
  • Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflge bzw. in der Pflegehilfe


Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • schriftliches Ansuchen um Nostrifikation (Antragsfomular)
  • Fotokopie des Reisepasses
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich (Meldezettel) oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich
  • Arbeitsbestätigung
  • Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen (Jahreszeugnisse und Stundennachweis) sowie über allfällige wissenschaftliche Arbeiten
  • (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigter) Lehrplan, aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
  • Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis)
  • Heiratsurkunde und/oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem ausländischen Diplom oder Abschlusszeugnis übereinstimmt
  • in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)


Diese Nachweise bzw. Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Nicht beglaubigte Fotokopien bzw. Dokumente, die nicht nachweislich von einem in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt wurden, können nicht anerkannt werden.
Die Originaldokumente und Originalübersetzungen werden nach Einsichtnahme umgehend zurückgegeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird ein Gutachten in Auftrag gegeben zum Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung mit der entsprechenden österreichischen Ausbildung vergleichbar ist.
Die Nostrifikation wird an die Bedingung geknüpft, dass eine theoretische und/oder praktische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges absolviert und die kommissionelle Ergänzungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Welche Ergänzungsausbildungen bzw. -prüfungen erforderlich sind, wird im Ermittlungsverfahren festgestellt.

Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sind unbedingt erforderlich und müssen nachgewiesen werden!


Folgende Gebühren sind zu entrichten:

  • für den Antrag EURO 47,30
  • für die Beilagen pro Bogen je EURO 3,90
  • für den Bescheid EURO 83,60

Die Gebühren für den Antrag sowie die Beilagen sind bei der Antragstellung mit Erlagschein zu bezahlen! Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 3,20 mittels Erlagschein vorgeschrieben. Bescheidgebühren und Verwaltungsabgabe fallen bei positiver Erledigung des Antrages (Bescheid) an!

Um unnötige Kosten und Zeitaufwand für den/die AntragstellerIn zu verhindern, ist ein Antrag auf Nostrifikation erst dann zu stellen, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung stehen!

Der Antrag ist ausnahmslos schriftlich am Postweg einzureichen.





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Nostrifikation eines ausländischen Diploms

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht


Zofia Ullram, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13479, Fax: 02742/9005 DW 12785

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 23.09.2011