Berechtigung zur Ausübung von Spezialaufgaben
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (am 1.September 1997) mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, ist auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
Diese Spezialaufgaben sind:
- Intensivpflege
- Anästhesiepflege
- Pflege bei Nierenersatztherapie
- Pflege im Operationsbereich
- Krankenhaushygiene
Für die Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege oder der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist entweder ein entsprechendes Diplom oder die Spezialaufgabe mit der Aufnahme der Tätigkeit erforderlich.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen in Fotokopie vorzulegen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Geburtsurkunde
- eventuell eine Heiratsurkunde, falls der Name nicht mit jenem auf dem Diplom übereinstimmt
- Diplom
- Dienstzeitbestätigung, aus der die Spezialaufgabe, die Dauer der Ausübung und das Beschäftigungsausmaß (Anzahl der Wochenstunden) hervorgeht
Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- für den Antrag EURO 14,30
- für die Beilagen je EURO 3,90
- für den Bescheid EURO 14,30
Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von Euro 6,50 vorgeschrieben.
Die Einzahlung der Gebühren und der Verwaltungsabgabe erfolgt mittels Zahlschein. Dieser ist bei der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht unter der Tel.Nr. 02742/9005-12927 erhältlich.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
Zofia Ullram, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13479, Fax: 02742/9005 DW 12785
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B