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Amtsarzt & Bewilligungen


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auf der Bezirkshauptmannschaft


Freiberufliche Ausübung der Gesundheitsberufe

Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde.



Folgende medizinisch-technische Dienste dürfen freiberuflich ausgeübt werden (MTD-Gesetz):

  •   der physiotherapeutische Dienst
  •   der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst
  •   der radiologisch-technische Dienst
  •   der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst
  •   der ergotherapeutische Dienst
  •   der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst
  •   der orthoptische Dienst

 

Eine Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst kann

  • im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
  • im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
  • im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen erfolgen.

 

 


Freiberuflich nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz darf der Heilmasseur ausgeübt werden:

 

Eine Berufsausübung als Heilmasseur kann

  • freiberuflich oder
  • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürtiger Menschen dienen oder
  • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  • im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen.

 

 

Freiberuflich nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz dürfen folgende Dienste ausgeübt werden:

  • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
  • Kinder- und Jugendlichenpflege
  • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege



 Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken- pflege kann

  • freiberuflich
  • im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt
  • im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
  • im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten, im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Haus-krankenpflege anbieten, und
  • im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen.




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Letzte Änderung dieser Seite: 04.05.2012