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Freiberufliche Ausübung der Gesundheitsberufe
Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde.
Folgende medizinisch-technische Dienste dürfen freiberuflich ausgeübt werden (MTD-Gesetz):
- der physiotherapeutische Dienst
- der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst
- der radiologisch-technische Dienst
- der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst
- der ergotherapeutische Dienst
- der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst
- der orthoptische Dienst
Eine Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst kann
- im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
- im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen erfolgen.
Freiberuflich nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz darf der Heilmasseur ausgeübt werden:
Eine Berufsausübung als Heilmasseur kann
- freiberuflich oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürtiger Menschen dienen oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
- im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen.
Freiberuflich nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz dürfen folgende Dienste ausgeübt werden:
- Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
- Kinder- und Jugendlichenpflege
- Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken- pflege kann
- freiberuflich
- im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt
- im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten, im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Haus-krankenpflege anbieten, und
- im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie
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