Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" – Ausstellung
Allgemeine Informationen
Lenkerinnen/Lenker von Mopedautos bzw. Microcars (z.B. Quads, ATVs) müssen einen Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" besitzen.
Besitzerinnen/Besitzer eines Führerscheins (einer beliebigen Klasse) benötigen keinen derartigen Mopedausweis.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 15 Jahre
- Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) und eine Theorieprüfung (Mopedprüfung)
- Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
- Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
- Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instrukto oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde
Hinweis: Falls beide Berechtigungen (Mopedausweis mit den Eintragungen "Motorfahrrad" und "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug") gemacht werden, muss die praktische Ausbildung am Übungsplatz einmal auf einem einspurigen und einmal auf einem vierrädrigen Kfz durchgeführt werden (also zweimal sechs Unterrichtseinheiten). Für die Berechtigung zum Lenken von einspurigen Fahrzeugen ist jedenfalls die Schulung im öffentlichen Verkehr erforderlich.
Zuständige Stelle
Folgende Stellen sind berechtigt, Mopedausweise mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" auszustellen:
- Fahrschulen
- Autofahrerclubs
Verfahrensablauf
Mit der Ausbildung kann sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
Der Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" wird nach Erfüllen aller Voraussetzungen ausgehändigt, sofern das Mindestalter erreicht ist (frühestens 15. Geburtstag).
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm)
- 15-Jährige: zusätzlich
- Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten
Kosten
Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.
Zusätzliche Informationen
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
Übergangsbestimmungen
Bis 1. September 2009 können Besitzerinnen/Besitzer eines Mopedausweises mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" bei der zuständigen Stelle einen Mopedausweis für Motorfahrräder beantragen. (Bis 1. September 2009 hat ein Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" auch die Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern mitumfasst.) Da für das Lenken von Motorfahrrädern nun auch eine Mopedausweispflicht eingeführt wird, kann in der zweijährigen Übergangsfrist ein solcher Mopedausweis erworben werden, und zwar ohne zusätzliche praktische Ausbildung.
Hinweis: Es ist möglich, ein einziges Mopedausweisdokument ausgestellt zu bekommen, das beide Berechtigungen umfasst.
Wer mit der Ausbildung für den Mopedausweis mit 1. September 2009 bereits begonnen hat, kann bis zum 1. März 2010 die Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen vollenden (d.h. vor allem ohne praktische Ausbildung im öffentlichen Verkehr).
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 und 31 Führerscheingesetz (FSG)
- §§ 10 bis 13 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)