
Befristete Lenkberechtigungen (z.B. Klassen C/C1 und D oder bei körperlicher Beeinträchtigung) müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu beantragt werden, damit das behördliche Verfahren vor Ablauf der Frist abgewickelt werden kann. Es wird ein Duplikatführerschein ausgestellt.
Werden die Fristen versäumt, erlischt die Gültigkeit der Lenkberechtigung. Es muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden.
Hinweis: Die Klasse C gilt noch für weitere fünf Jahre als Unterklasse C1. Für Lenkberechtigungen der Klasse C, die vor dem 1. November 1997 erworben wurden, muss spätestens vor dem 48. Lebensjahr (empfehlenswert drei Wochen davor) eine Verlängerung beantragt werden.
Bei Fristablauf und Verzicht kann innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine neue Führerscheinprüfung notwendig wäre.
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
Hinweis: Die Kosten für ein ärztliches Gutachten sind mit den oben genannten Gebühren nicht berücksichtigt.
Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Es gibt folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:
Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
Hinweis: Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
§§ 8 und 20 Führerscheingesetz (FSG)