Seitenbereiche:
Hauptmenü:
dunkelblauer streifen
Bereichsname:
> > > > > >
Persönliche Ausweise & Dokumente
Top menü
Standard Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | ein Druckersymbol
 Erweiterte Suche
Persönliche Ausweise & Dokumente 
in Niederösterreich 
Ein aufgeschlagenes Buch

Lenkberechtigung - Wiedererteilung

Allgemeine Informationen

Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen ist möglich. Gründe für das Erlöschen können beispielsweise sein:

  • Fristablauf (z.B. Befristung bei den Klassen C1/C/D)
  • Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als 18 Monate
  • Verzicht

Hinweis: Bei einer Entziehung für weniger als 18 Monate erfolgt in der Regel die formlose Wiederausfolgung des alten Führerscheines, sofern dieser nicht ungültig ist (z.B. Daten im Führerschein unleserlich, am Foto nicht mehr erkennbar).






Voraussetzungen

In begründeten Fällen sind ein ärztliches Gutachten, Nachschulungen (z.B. im Rahmen des Vormerksystems, für alkohol- oder verkehrsauffällige Lenkerinnen und Lenker) oder verkehrspsychologische Gutachten notwendig.




Fristen

Bei Fristablauf und Verzicht kann innerhalb von 18 Monaten ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne dass eine erneute Führerscheinprüfung gemacht werden muss.

Wird der Antrag auf Wiedererteilung nach 18 Monaten gestellt, muss nur die praktische Fahrprüfung absolviert werden - eine theoretische Fahrprüfung und die Fahrschulausbildung sind in der Regel nicht mehr notwendig.




Zuständige Stelle

Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich




Kosten

  • Erteilung der Lenkberechtigung: 60,50 Euro
  • Expressherstellung: zusätzlich 16 Euro

Hinweis: Prüfgebühren und Kosten für ein ärztliches Gutachten sind in den oben genannten Kosten nicht enthalten.




Erforderliche Unterlagen




Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.




Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG)





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.



Footer


Letzte Änderung dieser Seite: 23.11.2011