Farmwild

Personen, die Farmwild (Gatterwild) zur Fleischgewinnung halten und schlachten, sind Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer und unterliegen rechtlichen Vorschriften (außer, wenn die Tiere ausschließlich für den Eigenbedarf der tierhaltenden Person geschlachtet werden).

Farmwild im Gehege
©  Pixabay


Schlachten von Farmwild am Herkunftsort

Aus Tierschutzgründen wird Farmwild üblicherweise am Herkunftsort geschlachtet und entblutet. Die weitere Bearbeitung des Tierkörpers muss an einem zugelassenen Farmwildschlachtbetrieb stattfinden.

Die Tiere müssen vor der Schlachtung von einer/ einem in der Gemeinde beauftragten amtlichen Tierärztin/ amtlichen Tierarzt einer Lebendtieruntersuchung unterzogen werden.

Die Person, die das Farmwild aus dem Gehege schießt, benötigt dafür eine angemessene Sachkenntnis. Der Sachkundenachweis darüber wird von der Veterinärabteilung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

Wenn der amtliche Tierarzt/ die amtliche Tierärztin während des Schlachtvorganges nicht anwesend ist, kann der Lebensmittelunternehmer/ die Lebensmittelunternehmerin das vorschriftsmäßige Schlachten und Entbluten selbst bestätigen. Die Person, die das vorschriftsmäßige Schlachten und Entbluten bestätigt, muss eine angemessene Fachkenntnis nachweisen.

Der Antrag um Genehmigung für das Schlachten von Farmwild im Herkunftsbetrieb (Gehege) und der Bestätigung des vorschriftsmäßigen Schlachtens und Entblutens ist bei der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung zu stellen.


Verbringen von im Haltungsbetrieb geschlachteter Tiere zum Schlachthof 

Der Tierkörper muss mit einer Gesundheitsbescheinigung zum zugelassenen Farmwildschlachtbetrieb verbracht werden. 

Ein Ausweiden bereits am Herkunftsort darf nur in Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes/ einer amtlichen Tierärztin erfolgen.

Etwaige tierische Nebenprodukte unterliegen der Ablieferungs- und Aufzeichnungspflicht.  

Kurse zum Erwerben der Sach- und Fachkenntnisse werden über die Interessensvertretung organisiert.
 

Schlachttieruntersuchung durch Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer

Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann die Person, die das landwirtschaftliche Farmwildgatter betreibt, die Schlachttieruntersuchung beim Farmwild selbst durchführen. Dazu muss ein Antrag gemäß § 20 Abs. 1 Fleischuntersuchungsverordnung 2006-FlUVO gestellt werden.

Die Durchführung der Lebendtieruntersuchung muss dokumentiert werden:
Aufzeichnung über die erfolgte Lebendtieruntersuchung

Unabhängig davon muss eine/ein in der Gemeinde beauftragte/beauftragter amtliche  Tierärztin/ amtlicher Tierarzt den Tierbestand in den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung untersuchen.


Verbringen von lebendem Farmwild zu einem Schlachthof

Wenn Farmwild lebend zu einem Schlachthof verbracht wird, muss dem lebenden Wildtier eine Veterinärbescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb mit einer Erklärung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes, welche bzw. welcher eine Untersuchung des Tieres im Herdenverband vorgenommen hat, beiliegen.


Bestandsverzeichnis

Im Herkunftsbetrieb ist in jedem Fall ein Bestandsverzeichnis zu führen.

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 15.6.2023
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