Hilfe in besonderen Lebenslagen

 


Was sind besondere Lebenslagen?

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Leistungen für Personen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren

  • persönlichen
  • familiären
  • wirtschaftlichen oder
  • sozialen

Verhältnissen der Hilfe bedürfen.


Arten der Hilfe


Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
 

  • unverzinsliches Darlehen
  • nichtrückzahlbare Beihilfen

Hilfe für Familien und alte Menschen

  • unverzinsliches Darlehen
  • nichtrückzahlbare Beihilfen
   

Hilfe bei Schuldenproblemen


Notwendige Unterlagen

Diese Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Unterschriebener Sozialhilfeantrag
  • Staatsbürgerschaftsnachweis*
  • Geburtsurkunde*
  • Einkommensnachweis
  • Bei Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zusätzlich:
    • Ärztliche Befunde über die Behinderung
    • Nachweis über erhöhten Familienbeihilfenbezug (falls sie bezogen wird)

*Mit 1. November 2014 werden alle Personenstandsfälle und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) bzw. die Zentrale Staatsbürgerschaftsevidenz (ZSR) eingetragen. Unterlagen sind daher nur soweit durch die antragstellende(n) Person(en) vorzulegen, als diese nicht bereits in diesen öffentlichen Registern hinterlegt sind.

Hinweis:

Hilfe in besonderen Lebenslagen, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG bezogen werden.


Antrag

Den Antrag erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) sowie unter den Downloads. Wenn Sie eine finanzielle Unterstützung (Beihilfe/Darlehen) beantragen möchten, ist das Formular "Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Beihilfe oder Darlehen" zu verwenden. 

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 14.2.2022
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung