Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 22.05.2026 )

Marktgemeinde Euratsfeld, KG Euratsfeld

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.09.2017, AMW2-WA-15102/001, AMW2-NA-1543/001, wurde der Marktgemeinde Euratsfeld unter Spruchteil I die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen für das Projekt „Hochwasserschutz Euratsfeld, Zauch- und Gafringbach“ in der KG Euratsfeld (Marktgemeinde Euratsfeld) und in der KG Schönbichl (Stadtgemeinde Amstetten) erteilt.
Als Frist für die wasserrechtliche Bauvollendung wurde im Bewilligungsbescheid der 31. Dezember 2021 bestimmt. Mit ha. Bescheid vom 04.03.2021, Zl. AMW2-WA-15102/001, AMW2-NA-1543/001, wurde im Spruchteil I. die wasserrechtliche Bauvollednungsfrist bis zum 31.12.2026 verlängert.
Von der IKW Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft in 3300 Amstetten wurden mit Schreiben vom 14.05.2024, ha. eingelangt am 22.05.2024, namens der Marktgemeinde Euratsfeld die Unterlagen zur wasserrechtlichen Teilkollaudierung für den Abschnitt Sonnenweg, Reiter, in 3-facher Ausfertigung, datiert mit 28.03.2024, Proj.Nr. 24-003-EU, übermittelt.
Laut Ausführungsbericht setzte die Marktgemeinde Euratsfeld in der Zeit vom Sommer 2021 bis ins Frühjahr 2022 den Hochwasserschutz Euratsfeld am Gafringbach um.
Gemäß dem Ausführungsbericht vom 28.03.2024 kam es zu Abänderungen gegenüber dem Einreichprojekt:
Die Änderungen sind im Ausführungsbericht unter Punkt 2 (Punkte 2.1 – 2.4) angeführt und können gemäß der wasserbautechnischen Vorprüfung vom 05.07.2024 wie folgt zusammengefasst werden:
Folgende Maßnahmen wurden zusätzlich ausgeführt:
• Absenkung der Straße Richtung Guglumpf:
Zusätzlich zur wasserrechtlich bewilligten Einreichplanung wurde aufgrund der aufgetreten Wasserspiegellagen in diesem Bereich die bestehende Gemeindestraße auf den Parzellen 1296/2 und 1300/2, KG Euratsfeld, in Richtung Guglumpf auf einer Länge von circa 37 m abgesenkt. Die maximale Absenkung beträgt im Abstich rund 24 cm. Vor Beginn der Arbeiten wurde laut Bericht das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern und Anrainern hergestellt.
• Sicherung Außenkurve Gafringbach:
Im Bereich der Kurve des Gafringbaches (gegenüber Parzelle 1090/11) wurde die
Außenkurve durch Wasserbausteine gesichert.
Folgende Änderungen wurden gegenüber der Bewilligung ausgeführt:
• HWS Pfeiffer:
Aufgrund eines Hochwasserereignisses im Sommer 2021 erfolgte die Erhöhung der geplanten Mauer im Bereich der Parzelle1090/1 um 25 cm, im Bereich der Parzelle 1090/11 an der Westseite um 8 cm, entlang der Nordseite um 6 cm und am östlichen Ende der Mauer um 22 cm.
• HWS Reiter:
Die Mauer im Bereich der Liegenschaft wurde um 20 cm erhöht, am westlichen Ende um ca. 37 cm.
Aus hydrogeologischer Sicht wurde vom Amtssachverständigen am 02.06.2024 festgehalten, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass bei Realisierung dieses Projektes offensichtlich keine Grundwasserbelange berührt wurden.
Nach Vorlage der Teilfertigstellungsmeldung und der wasserbautechnischen und hydrogeologischen Vorprüfung der Ausführungsunterlagen wird nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung geprüft, ob die teilfertig gestellten Hochwasserschutzmaßnahmen bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können oder allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Freitag, den 22. Mai 2026, an.
Treffpunkt: 08:00 Uhr, Gemeindeamt der Marktgemeinde Euratsfeld, 3324 Euratsfeld, Marktstraße 3


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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