Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“)
Informationen zur aktuellen Situation und Vorsorgemaßnahmen
Aktuelles
Aktuelle Lage in Niederösterreich
Seit November 2025 kommt es zu einer Häufung von positiven Fällen bei Wildvögeln. Bereits mit 03.11.2025 wurde ganz Österreich als Gebiet mit erhöhtem Risiko definiert. Gebiete mit stark erhöhtem Risiko an großen Wasserflüssen wurden festgelegt. Aufgrund eines Geflügelpest-Ausbruches in Oberösterreich wurde am 19.11.2025 eine Sperrzone errichtet, die bis in den Bezirk Amstetten reicht. Es wird darauf hingewiesen, dass JEDE Geflügelhaltung (auch jene, mit weniger als 50 Tieren) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist. Nachfolgend finden Sie Vorgaben zur Erhöhung der Biosicherheit in Ihrem Betrieb: Biosicherheitskonzept QGV
Zugehörigkeit zu einem Risikogebiet und einer Sperrzone feststellen
- Mittels Suchfunktion kann eine Zuordnung zu einem Risikogebiet erfolgen.
- Befindet sich Ihr Betrieb in einen Risikogebiet, so werden diese Informationen im Suchergebnis eingeblendet
- Hier sind die aktuellen HPAI-Risikogebiete laut den Amtliche Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN)
- Mittels Suchfunktion kann festgestellt werden, ob der Betrieb auch in einer Sperrzone (Schutzzone und Überwachungszone) liegt. In der Sperrzone gelten Verbringungsbeschränkungen. Diese Kundmachung wurde in den wurde in den Amtliche Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) kundgemacht.
HPAI, Geflügelpest, "Vogelgrippe"
AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 835kb)
Newcastle Disease, "atypische Geflügelpest"
AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 4MB)
Aviäre Influenza - Verstehen, Erkennen, Vermeiden
No bird flu: protect your farm!
Bitte benutzen Sie die Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in NÖ.
Zusätzlich zu den in den Suchergebnissen aufgelisteten Pflichten, sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko":
- Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.
- Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko":
- Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
- Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
1) Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und
2) in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. - Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Diese Risikogebiete teilen sich in:
- Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
- Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Die "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" wurden im folgenden Gesetzblatt (BGBl. II Nr. 140/2024) angepasst. Es wird empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Der Zugang von betriebsfremden Personen zu Geflügel haltenden Betrieben ist auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken. Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Das Einbringen von lebendem Geflügel in Haltungsbetriebe in der Zone ist verboten
- Das Geflügel und dessen Produkte dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In der Schutz- und Überwachungszone werden Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert
- In unserem Merkblatt finden Sie weitere Informationen zu den Verbringungen in der Sperrzone: Merkblatt.
- Hier wäre der Antrag zum Verbringen von Geflügel und deren Erzeugnissen aus der Schutzzone und Überwachungszone: Antragsformular.
- EFSA – Überwachungssystem für Wildvögel (Bird Flu Radar)
Sie können den Newsletter des EFSA Bird Flu Radars abonnieren und bekommen regelmäßig die wichtigsten Informationen zur Geflügelpest in Ihrem Gebiet (Wohnort, Betriebsort). - EURL – Gesamtzahl der gemeldet Geflügelpestfälle aller Mitgliedsstaaten (Avian Flu Data Portal)
- EFSA – Nachgewiesene hochpathogene Vogelgrippeviren in Europa
- KVG/AGES - Aktuelle Tierseuchensituation
Ein wesentliches Schutzkriterium ist die Möglichkeit, im Falle eines Ausbruches den eigenen Bestand durch die Behörde zeitnah testen lassen zu können.
Es erfolgt keine Übertragung über Lebensmittel.
Meldepflicht der Geflügelhaltung:
- Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass JEDE Geflügelhaltung (auch jene, mit weniger als 50 Tieren) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist. - Das Formular finden Sie unter dem Punkt "Downloads".
Wie kann ich meine Tiere schützen?
- Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und
- die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.
- Mit diesem Biosicherheitskonzept können Sie die Gefahr für den Eintrag von Geflügelpest stark reduzieren: Biosicherheitskonzept QGV.
Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?
- Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
- Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?
Wer soll melden? - jede, jeder
Wann? - unverzüglich
Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)
Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständigen Behörde weitergeben.
Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.
Kontakte aller Amtstierärztinnen und Amtstierärzte
Dienststellen der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
weiterführende Links
- Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in NÖ
- Karte für Risikogebiete und Sperrzonen
- AGES - Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit
- QGV - Qualitätsgeflügelvereinigung
- LKNOE – Landwirtschaftskammer Niederösterreich
- VIS - Meldung der Geflügelhaltung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
- KVG - Informationen des Gesundheitsministeriums zur Geflügelpest
Downloads
- Download: Formular Meldung - Tierhaltung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Antrag Geflügelbetrieb Ausnahmegenehmigung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Merkblatt Verbringungen aus der Überwachungszone/Schutzzone (pdf, 0.3 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
