Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 11.06.2025 )

WGX Noodle-King GmbH, KG Hanfthal

Die WGX Noodle-King GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbelokales in Form eines Imbisses im Standort 2136 Hanfthal, Thayapark 19 (Grundstück Nr. 802/9, KG Hanfthal), Stadtgemeinde Laa an der Thaya, angesucht.

Es soll ein Imbiss mit 28 Verabreichungsplätzen errichtet und betrieben werden. Der Zugang in die Betriebsanlage soll über eine Schiebetüre in den Verkaufsraum erfolgen. Vom Verkaufsraum gelangt man in den rückliegenden Lagerraum, Kunden WC-Anlagen sowie in den Personalraum mit Personal-WC.

In der Betriebsanlage sollen 6 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, wobei maximal 4 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gleichzeitig anwesend sein werden.

Es sollen kalte und warme Speisen sowie alkoholische und alkoholfreie Getränke jeder Art angeboten werden.

Die Öffnungszeiten bzw. Betriebszeiten sollen sich von Montag bis Sonntag von 08:00 bis 22:00 Uhr erstrecken.

Anlieferungen erfolgen maximal 2x täglich innerhalb der Öffnungszeiten durch den Lokaleingang mittels Klein-LKW unter 3,5 t, wobei die Anlieferungsdauer maximal ca. 45 Minuten betragen soll. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Anlieferungen. Gebinde werden händisch in das Lokal getragen bzw. werden mittels Sachrodel mit Gummirollen vom Lieferanten in das Lokal geliefert.

Die gesamte elektrische Anschlussleistung sämtlicher Maschinen und Geräte liegt bei ca. 80 kW, davon werden ca. 7,0 kW motorisch beansprucht.

Die gesamte Betriebsanlage soll mechanisch be- und entlüftet werden.

Die Beheizung der Betriebsanlage soll über eine eigene Wärmepumpe sowie Fußbodenheizung und luftseitig über die vorgewärmte Zuluft erfolgen.

Zusätzlich soll eine haushaltsübliche Musik und LCD-TV Anlage zur ausschließlichen Darbietung im Hintergrund betrieben werden.

Die Abwässer werden in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Die fetthaltigen Abwässer der Küche werden getrennt gesammelt und über eine Fettabscheideranlage NG 4 ent-sprechend gereinigt und anschließend in die Ortskanalisation eingeleitet.

Das beleuchtete Werbeschild oberhalb des Eingangs wird ruhend mittels LED mit einer dimmbaren Leuchtstärke während der Öffnungszeiten beleuchtet.

Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung dieser Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen (persönliche vorherige Terminvereinbarung empfehlenswert).

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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