Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.05.2025 )

SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft, KG Ybbsitz

I. Die SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung St. Pölten, hat mit Antrag, datiert mit 01.02.2025, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Parkplatzes samt Außenanlagen im Hochwasserabflussbereich der Kleinen Ybbs und des Fürnschliefgrabenbaches auf Grst.Nr. 78/1, KG Ybbsitz, unter Projektsvorlage, erstellt von der zieritz + partner ZT GmbH, 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, angesucht. Der Antrag und die Projektsunterlagen (3-fach) sind ha. am 5.2.2025 eingelangt.
II. Die SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung St. Pölten, hat mit Antrag, datiert mit 26.2.2025, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abbruch-, Um-, und Zubauarbeiten am bestehenden Lebensmittelmarkt inkl. Adaptierung der Außenanlagen im Hochwasserabflussbereich der Kleinen Ybbs und des Fürnschliefgrabenbaches auf Grst.Nr. 108, KG Ybbsitz, angesucht. Die Unterlagen sehen weiters einen mobilen Hochwasserschutz mit Dammbalkenverschlüssen vor. Der Antrag und die Projektsunterlagen (3-fach) sind ha. am 28.2.2025 eingelangt.
Gemäß § 38 WRG sind Baumaßnahmen, im 30 jährlichen Überflutungsbereich gelegen, wasserrechtlich bewilligungspflichtig, Maßnahmen die dem Hochwasserschutz dienen, sind gemäß § 41 WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Die näheren Einzelheiten zu den unter I. und II. beantragten Vorhaben gehen aus den bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bis zur Verhandlung aufliegenden Projekten, beide erstellt von der zieritz + partner ZT GmbH, 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, (beide mit der Geschäftszahl: 4178-24) hervor.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass die in den genannten Projekten weiters enthaltenen Oberflächenentwässerungsmaßnahmen (Bezug: Bescheid vom 10.7.2009, AMW2-WA-08600) nicht Gegenstand der Verfahren gem. §§ 38 und 41 WRG sind und betriebsanlagenrechtliche Belange gesondert von diesen Verfahren abzuhandeln sind.
Aufgrund des inhaltlichen Konnexes mit den weiters für diese Vorhaben beantragte Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigungen wird allerdings die ggst. wasserrechtliche Verhandlung zeitgleich mit den diesbezüglich anberaumten gewerbebehördlichen Verhandlungen zu den Zahlen AMW2-BA- 0672/003 und AMW2-BA-0672/004, abgehalten.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten setzt dazu eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 12. Mai 2025, an.
Treffpunkt: 9:00 Uhr, an Ort und Stelle.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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