Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 22.05.2024 )

Rentmeister Jörg (ehem. Erlinger-Schiedlbauer Robert), Wasserkraftanlage in der KG Plank am Kamp, Restwasserdotierung der Ausleitungsstrecke

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. Februar 2016, KRW2-WA-09135/002, wurde Herrn Robert Erlinger-Schiedlbauer die wasserrechtliche Bewilligung für die Restwasserdotierung der ca. 250 m langen Ausleitungsstrecke der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter Postzahl 531 KR eingetragenen Wasserkraftanlage am Kampfluss in der KG Plank am Kamp mit 700 l/s, und zwar über
? eine zu errichtende Geschwemmselabzugsöffnung im linksufrigen Wehrbereich auf Grundstück Nr. 561/1, KG Plank am Kamp, im Ausmaß von 340 l/s sowie
? die bestehende Fischaufstiegshilfe im Ausmaß von 360 l/s unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Zur Überprüfung, ob diese Maßnahmen projekts- und bescheidgemäß durchgeführt
wurden, setzt die Bezirkshauptmannschaft Krems eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Mittwoch, den 22. Mai 2024 um 9.00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Schönberg am Kamp, Hauptstraße 16, 3562 Schönberg am Kamp
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KremsE-Mail: post.bhkr@noel.gv.at
Tel: (0 27 32) 9025, Fax: (0 27 32) 9025-30000
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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