NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, sowie häufig gestellte Fragen zum NÖ Hundehaltegesetz.

Beim NÖ Hundehaltegesetz handelt es sich um ein Sicherheitsgesetz, das zum Schutz des Menschen erlassen wurde. Der Schutz von Kindern steht dabei zentral im Fokus und wird diesem ein hoher Stellenwert eingeräumt. 

Es lag und liegt immer in der Verantwortung jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters, richtig und verantwortungsvoll zu handeln.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte gemäß Tierärztegesetz sind ebenfalls Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes.

Auffällig ist ein Hund gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

  1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
  2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z.B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid). Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hat die Gemeinde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Tatsachen durch Beweise (Zeugeneinvernahme usw.) sichergestellt werden müssen.

§ 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss der in Ziffer 1 bis 6 genannten Nachweise anzuzeigen ist, somit:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, (§ 24 a Tierschutzgesetz betrifft die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochips und Registrierung von Hunden)
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll [darunter ist die dem Hund zur Verfügung stehende Auslauffläche nach m² (Größe) und Beschaffenheit (lagemäßige Beschreibung) der Liegenschaft samt Art und Höhe der Einfriedung und Beschreibung des Gebäudes, ebenfalls nach Größe und Beschaffenheit, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, samt Nachweis (z.B. Plan) zu verstehen] 
  5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
  6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Gemäß § 4 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.)

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 bei der Gemeinde vorzulegen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 NÖ Hundehaltegesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung des Hundes (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige Hunde) beizubringen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 4 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes verwiesen, welcher wie folgt lautet:

"Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten".

Im § 2 und § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt des allgemeinen Teiles (in einer Dauer von zumindest vier Stunden) und zum Umfang der Erfordernisse der Leinenführigkeit, Sitzen und der Freifolge im Rahmen des praktischen Teiles (in einer Dauer von zumindest sechs Stunden).

Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschbarkeit der vom Gesetz und durch die Durchführungsverordnung näher determinierten Inhalte durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweisen kann, welche von einer nach Zulassung durch die Landesregierung berechtigten Person ausgestellt wurde.

Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten, welche dem Österreichischen Kynologenverband, der Österreichischen Hundesportunion und dem Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband angehören, werden von diesen Institutionen auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht.
Folgend werden die Kontaktdaten dieser Organisationen angeführt, welche Ihnen in weiterer Folge die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigte bekannt geben können: 

Österreichischer Kynologenverband, Siegfried Marcus-Str. 7, 2362 Biedermannsdorf
E-Mail: office@oekv.at

Österreichische Hundesport-Union, Eichenweg 2, 5222 Munderfing
E-Mail: praesident@oehu.at

Österreichischer Jagdgebrauchshundeverband, 3763 Japons Nr. 57
E-Mail: sekretariat@oejgv.at

Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung enthält in § 5 Abs. 1 eine Bestimmung zur Anrechnung gleichwertiger Sachkundenachweise für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Einerseits gelten absolvierte Ausbildungen (mit dem betreffenden Hund) nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes (wie z.B. in Wien) als gleichwertige Sachkundenachweise, andererseits gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines Hundes auch dann als erbracht, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit dem betreffenden Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 2 und § 3 der Durchführungsverordnung entspricht (z.B. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest und Sachkundenachweis für Hundeführer, sog. BH-Prüfung 2010).

Gemäß § 4 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes hat ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis verfügt, den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

§ 5 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes normiert, dass die Haltung von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden in einem Haushalt verboten ist, wobei § 5 Abs. 2 Ausnahmen festlegt, bei deren Vorliegen das Halten von mehr als zwei Hunden als gerechtfertigt erscheint (z.B. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, sofern diese gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß angezeigt wurde).

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes ermächtigen die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen einem Hundehalter bzw. einer Hundehalterin die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. Haltung von auffälligen Hunden zu untersagen.

In der Antragsbegründung zum NÖ Hundehaltegesetz wird zum § 6 ausgeführt:
"Auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 soll es der Behörde möglich sein, Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder von auffälligen Hunden insofern zu sanktionieren als sie gegen den gesetzwidrig handelnden Hundehalter mit Bescheid ein Hundehalteverbot aussprechen kann. Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde zu einer Untersagung der Hundehaltung von Hunden gemäß § 2 und § 3 berechtigt, aber nicht verpflichtet und insofern ein Ermessen nach der Art und Schwere des Verstoßes einräumt.

Gemäß Abs. 2 soll ein Hundehalteverbot auch ausgesprochen werden können, wenn in der Person des Hundehalters Gründe gelegen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter nicht in der Lage ist, den Hund gemäß § 2 und § 3 so zu halten, dass Gefährdungen für Menschen abgewendet werden können. Bei diesen Gründen, die eine Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen, handelt es sich um rechtskräftige, noch nicht getilgte und durch einen Auszug aus dem Strafregister belegbare Verurteilungen und Bestrafungen wegen strafgesetzlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Delikte, die zumindest begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang des konkreten Hundehalters mit Hunden gemäß § 2 und § 3 entstehen lassen können.
Abs. 2 begründet somit die Möglichkeit einer regelmäßig in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verlässlichkeitsprüfung".

§ 7 des NÖ Hundehaltegesetzes sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 keine Anwendung auf die Haltung von Hunden finden, deren Haltung im öffentlichen Interesse (z.B. im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes, Behindertenbegleithunde) bzw. deren Haltung zu spezifischen Zwecken erfolgt (gewerbliche Tätigkeit).

In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet auch die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.
Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.

Gemäß § 8 Abs. 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Anmerkung: Als öffentliche Orte im Ortsbereich gelten alle Bereiche, welche in einem funktional und baulich zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind (Definitionen gemäß § 1 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz). Darunter fallen somit alle Orte (Straßen, Plätze, Parkanlagen usw.) eines Ortsgebietes, welche nicht privat sind.

Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist.

Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.

Beispielshaft sind im NÖ Hundehaltegesetz Orte bzw. Situationen angeführt, bei denen dies jedenfalls zutrifft und somit eine Maulkorb- und Leinenpflicht für alle Hunde gilt:

  1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen,
  3.  auf Kinderspielplätzen,
  4.  an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (ab 150 Personen) auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
  5.  bei Veranstaltungen und
  6. in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln.

Der Gemeinderat kann zusätzliche Teile des Ortsbereiches festlegen, sogenannte „Hundesicherungszonen“, in denen alle Hunde mit Maulkorb und Leine geführt werden müssen. Außerhalb des Ortsbereiches können Hundesicherungszonen vorsehen, dass Hunde

  • an der Leine und mit Maulkorb,
  • an der Leine oder mit Maulkorb,
  • an der Leine oder
  • mit Maulkorb

geführt werden müssen.

Außerhalb der oben genannten Bereiche oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen wird.

Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.

Die Maulkorbpflicht gilt auch nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist.

Die Bestimmungen über die Maulkorb- und/oder Leinenpflicht kann von den Organen der Bundespolizei, als auch von Organen der öffentlichen Aufsicht, und zwar Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden, überwacht werden.

Die Aufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen und Dienstausweis auszustatten.

Die Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden sind auch berechtigt bei Verstößen gegen § 8 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes einen Auftrag zur Beseitigung und Entsorgung der Exkremente des Hundes erteilen.

Strafbehörde bei Verstößen gegen das NÖ Hundehaltegesetz ist in allen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ Hundehaltegesetz sind, können auch für verfallen erklärt werden.

Sie sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschlagnahme dem Hundehalter zu entziehen und bis zum rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls einem Tierheim zu übergeben.

  1. Wo kann man das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001 in der Fassung LGBL. Nr. 115/2019, (Fassung vom 24. Oktober 2019, gültig seit 21. Dezember 2019), bzw. die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, abrufen?

    Beide Bestimmungen können unter http://www.ris.bka.gv.at/  (Landesrecht Niederösterreich) abgerufen werden
    NÖ Hundehaltegesetz
    NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung
  2. § 1 Abs. 2 fordert, dass ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann. Gibt es eine Regelung hinsichtlich der Zaunhöhe?

    Konkrete Angaben z.B. über die Zaunhöhe können dem Gesetz nicht entnommen werden, da sich die Zaunhöhe nach der Größe des betreffenden Hundes und seiner Sprungkraft richtet.
  3. Beim Hundehalter bestehen Zweifel, ob sein Hund als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt. Wer kann ein Sachverständigen-Gutachten erstellen?

    Ein betroffener Hundehalter kann einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist, oder einen Tierarzt gemäß Tierärztegesetz mit der Erstellung eines derartigen Gutachtens beauftragen.
  4. Wie gelangen die Gemeinden zu den im § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 NÖ Hundehaltegesetz aufgezählten Tatsachen?

    Vorwiegend durch Anzeigen, die direkt bei den Gemeinden erstattet werden.
  5. Bis wann hat der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, die im Gesetz geforderten Nachweise, wie z.B. Haftpflichtversicherung, Nachweis der erforderlichen Sachkunde usw., vorzulegen?

    Binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides.
  6. Hat die Gemeinde dem Hundehalter bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes eine Bestätigung über den Erhalt der Anzeige auszustellen bzw. einen Bescheid zu erlassen?

    Nein
  7. Wer muss den im NÖ Hundehaltegesetz geforderten Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen?

    Halter von "Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential" gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes und Halter von "auffälligen Hunden" gemäß § 3.
  8. Müssen Personen, die mit einem Hund gemäß § 2 oder gemäß § 3 de NÖ Hundehaltegesetzes spazieren gehen auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen?

    Nein, diese Personen gelten nicht als Hundehalter, sie müssen aber die erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
  9. Bis wann hat der Halter oder die Halterin eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, den im Gesetz geforderten Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Rahmen der Anzeige der Hundehaltung vorzulegen?

    Die Anzeige bei der Gemeinde hat unverzüglich zu erfolgen. Kann der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt der Anzeige den Nachweis der erforderlichen Sachkunde noch nicht erbringen, ist dieser binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen.
  10.  Jemand hält zwei Hunde gemäß § 2 und/oder § 3 des NÖ Hundehaltegesetzes. Muss vom Hundehalter für beide Hunde der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht werden?

    Ja, da der Nachweis der erforderlichen Sachkunde vom Hundehalter mit dem betreffenden Hund zu erbringen ist.
  11.  Kann der Nachweis der erforderlichen Sachkunde bei einem Scheitern des Hundes - auch mehrmals - wiederholt werden?

    Ja; der Hundehalter/die Hundehalterin muss jedoch darauf achten, dass der Nachweis der erforderlichen Sachkunde innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist erbracht wird.
  12.  Wann ist die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde nicht erforderlich?

    Die im § 7 des NÖ Hundehaltegesetzes genannten gehaltenen Hunde sind ausgenommen (auf diese sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 prinzipiell nicht anzuwenden), z.B. u.a. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde.
  13.  Wann muss für einen jungen Hund der Sachkundenachweis vorgelegt werden?

    Innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes.
  14.  Wer darf den Nachweis der erforderlichen Sachkunde vermitteln?

    Diensthundeführer, Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion, Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes sowie Personen, die eine vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen, welche durch Zulassung durch die Landesregierung zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung berechtigt werden.
  15.  Werden die Personen, die vom Land Niederösterreich zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen werden, in einer Liste erfasst und den Bürgern zugänglich gemacht?

    Die Verbände (siehe Punkt 16) führen die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung berechtigten Personen - nach Zulassung durch die Landesregierung - auf der jeweiligen Homepage an.
  16.  Kontaktdaten der in Ziffer 1.6 der 2. Tierhaltungsverordnung explizit genannten Organisationen, die die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten bekannt geben können?

    Österreichischer Kynologenverband
    Siegfried Marcus-Str. 7
    2362 Biedermannsdorf
    Tel.: 02236/710667
    Fax: 02236/710667-30 
    E-Mail: office@oekv.at

    Österreichische Hundesport-Union
    Präsident Anton Schauer
    Eichenweg 2
    5222 Munderfing
    Tel.: 0664/102 18 10 
    E-Mail: praesident@oehu.at

    Österreichischer Jagdgebrauchshundeverband
    3763 Japons Nr. 57
    Sek. Brigitte Fröschl
    Tel. + Fax: 07955/6395 
    E-Mail: sekretariat@oejgv.at
  17.  Darf ein Hundehalter, z.B. eines Golden Retriever, für und mit diesem Hund den Nachweis der erforderlichen Sachkunde freiwillig erbringen?

    Einer freiwilligen Absolvierung des "Nachweises der erforderlichen Sachkunde" stehen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen.
  18.  Welche Informationen hat eine Ausbildungsbestätigung zu enthalten?
    Gibt es ein Formular?

    Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung listet in § 4 Abs. 6 Mindesterfordernisse einer Ausbildungsbestätigung auf. Weiters enthält die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung als Anhang ein Ausbildungsbestätigungsformular zu § 4 Abs. 6, das von den Ausbildungsberechtigten verwendet wird.
  19.  Welche Eintragung hat das Feld "Legitimation" in der Ausbildungsbestätigung zu enthalten?

    Die Angaben zur Legitimation der zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten haben die autorisierende Organisation - somit entweder die Mitgliedsnummer im entsprechenden Hundedachverband oder das Bescheidkennzeichen der Zulassung durch die NÖ Landesregierung - zu enthalten.
  20.  An welchen Orten und ab welchem Alter des Hundes besteht die Leinen- oder Maulkorbpflicht bzw. die Maulkorb- und Leinenpflicht?

    Die im § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz vorgeschriebene Leinen- oder Maulkorbpflicht für alle Hunde und die im § 8 Abs. 4 vorgeschriebene Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential trifft dann zu, wenn der Hund (unabhängig vom Alter) an öffentlichen Orten im Ortsbereich geführt wird.

    Außerhalb der oben genannten Orte oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder das NÖ Jagdgesetz 1974 hingewiesen wird.
  21.  Müssen alle Hunde im Ortsbereich einen Maulkorb tragen?

    Nein, nur Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde (siehe aber auch unter 22).
  22.  Wo müssen alle Hunde Maulkorb- und Leine tragen?

    An allen Orten bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Menschen die Bewegungsfreiheit von Mitanwesenden Hunden stark eingeschränkt und die Hunde zusätzlichen Störfaktoren, wie Lärm, hastigen Bewegungen usw. ausgesetzt sind und nur mit Maulkorb und Leine eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.  Dies gilt jedenfall
    1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
    2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
    3. auf Kinderspielplätzen,
    4. an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (ab 150 Personen) auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
    5. bei Veranstaltungen und
    6. in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln.
    In Hundesicherungszonen kann festgelegt werden, dass Hunde Maulkorb und/oder Leine tragen müssen.
  23.  Welche Ausnahmen von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht gibt es?

    Hunde die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden. Hunde mit Atemwegserkrankungen bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde (Assistenzhunde), Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung ausgenommen.
  24.  Was gilt in Gaststätten oder in Einkaufszentren?

    Alle Hunde müssen Maulkorb- und Leine tragen, sofern sich in der Gaststätte oder im Einkaufszentrum üblicherweise mehr als 150 Personen aufhalten.

    Hinweis: Die Betreiber der Gaststätte, des Einkaufszentrums sind aber zivilrechtlich berechtigt, strengere Regelungen bis hin zum Hundeverbot, festzulegen (z.B. in einer „Hausordnung“).
  25.  Müssen die Gemeinden Hundeauslaufzonen per Verordnung verpflichtend schaffen?

    Nein, es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Die Gemeinden können im eigenen Wirkungsbereich Hundeauslaufzonen per Verordnung errichten, von Gesetzes wegen müssen sie nicht.
  26.  Kann eine Hundesicherungszone für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden?

    Nein, es dürfen nur bestimmte öffentliche Orte unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9a Abs. 4 zu Hundesicherungszonen erklärt werden. 


 

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Polizeiangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13252
Fax: 02742/9005 - 13650   
Letzte Änderung dieser Seite: 10.3.2023
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