Washingtoner Artenschutzübereinkommen - CITES

Washingtoner Artenschutzübereinkommen - CITES

Was ist CITES?

 CITES steht für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" - "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen", auch "Washingtoner Artenschutzübereinkommen WAA" genannt.

Das Übereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und ihrer Produkte und schafft die international maßgeblichen Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr gefährdeter lebender oder toter Wildtiere und Wildpflanzen bzw. ihrer Teile oder Derivate (u.a. Nahrungsmittel, Lederwaren, Musikinstrumente, Holz, Souvenirs, Medizin).

Es sieht für den internationalen Handel mit diesen sowie den aus ihnen erzeugten Produkten zum Zweck der Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung dieser natürlichen Ressourcen ein umfassendes Kontrollsystem vor.

Die mittlerweile beinahe 180 CITES-Vertragsstaaten anerkennen ausdrücklich die Erfordernis einer nachhaltigen Nutzung der in der Vereinbarung genannten Arten und verpflichten sich, den Handel mit diesen zu kontrollieren. Österreich hat das Übereinkommen im Jahr 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April 1982 beigetreten.

Mit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 trat die in Teilbereichen strengeren EU-Verordnung 338/97 in Kraft.

CITES sowie die EU-Verordnung 338/97 zum Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen und nationale Gesetze bilden ein umfassendes gesetzliches Instrumentarium zum Schutz der weltweit gefährdeten Arten.


Hinweis:

Auch der Handel mit Staaten, die kein CITES-Vertragsstaat sind (derzeit z.B. Serbien und Montenegro, Angola, Oman, Iran, Nord Korea, Turkmenistan, Tadschikistan), unterliegt grundsätzlich denselben Beschränkungen wie jener zwischen Vertragsstaaten. Der Unterschied liegt ausschließlich darin, dass anstelle der nach CITES erforderlichen Genehmigungen (das Dokument für einen Handel zwischen einem EU- und nicht-EU Land) oder Bescheinigungen (Handel innerhalb der EU) vergleichbare Dokumente akzeptiert werden, wenn sie den Erfordernissen des Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen entsprechen.
 

Schutzstatus der Pflanzen- und Tierarten:

Insgesamt unterliegen rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten den Bestimmungen der Vereinbarung.

Die Aufnahme der Arten in verschiedene Anhänge des Abkommens spiegelt die Bestandssituation und demzufolge Schutzwürdigkeit und Gefährdungsgrad der jeweiligen Pflanzen- und Tierart wider. In etwa zweijährigem Abstand finden Vertragsstaatenkonferenzen zur laufenden Aktualisierungen der CITES-Anhänge statt.

 

Erforderliche Genehmigungen und Zertifikate:

Nach CITES bedarf jeder internationale Handel mit den, in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommen bzw. der EU-Verordnung genannten Arten bzw. ihrer Produkte, einer Genehmigungen vom Export- und Importland.

Die für Österreich zuständige CITES-Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, A-1010 Wien, Tel. (0043) 1-71100.

Es entscheidet über Ein-, Aus- oder Wiederausfuhrgenehmigungen und Ausstellung von Bescheinigungen, die entsprechenden Anträge sind daher bei diesem einzubringen.

Als wissenschaftliche Behörden zur Erstellung der erforderlichen Fachgutachten werden im Verfahren die Naturschutzabteilungen der jeweiligen Bundesländer, d.i. für Niederösterreich die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16, befasst.

Sie beurteilen,

  • ob die Ein- oder Ausfuhr einer CITES-gelisteten Art einen negativen Einfluss auf ihre Erhaltung, oder die geographische Verbreitung ihrer Populationen, haben kann;
  • ob die angegebene Unterkunft für lebende Exemplare des Anhangs A einer artgerechten Haltung entspricht;
  • ob für die beantragte Art eine Einfuhrbeschränkung in die Europäische Union vorgeschlagen werden sollte, weil:
  • die Legalität österreichischer Nachzuchten.

Die wissenschaftlichen Behörden erteilen auch Auskünfte über die in den jeweiligen CITES-Anhängen erfassten Arten.

Zur Prüfung der Legalität der österreichischen Nachzuchten ist vom Züchter vorzulegen:

  • die Meldung über den Altbestand (Zuchttiere) und eine jährliche Meldung über Nachzuchten bei der Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung
  • die Meldung von Wildtieren gemäß §25 Tierschutzgesetz bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.

Die Kontrolle der Einhaltung der CITES-Bestimmungen erfolgt an den EU-Außengrenzen durch die Zollbehörden.

Ein Zuwiderhandeln gegen die Vereinbarung führt zur Beschlagnahme der illegal eingeführten Exemplare, außerdem ist die Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen)

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz    
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   
Letzte Änderung dieser Seite: 14.6.2021
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