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Gewerbe & Anlagen


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in Niederösterreich

Ausscheiden des gewerberechtl. (Filial-)Geschäftsführers





Allgemeine Informationen

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin oder von dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Meldung führt zur Löschung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin aus dem Gewerberegister.

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Voraussetzungen

keine

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Fristen

Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.

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Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Kosten

Anzeige: gebührenfrei

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Erfoderliche Unterlagen

amtlicher Lichtbildausweis

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Zusätzliche Informationen

Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.

Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn

  • mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin oder ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
  • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ausgeübt wurde.
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Verfahrensablauf

Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • Gewerberegisterzahl
  • Name der ausscheidenden Geschäftsführerin oder des ausscheidenden Geschäftsführers
  • genaues Datum des Ausscheidens
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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§§ 9, 16, 39 und 47 Gewerbeordnung (GewO)

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Zum Formular

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2009