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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Persönliche Ausübung durch eine eigenberechtigte Person




Allgemeine Informationen

Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 Gewerbeordnung bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muss jedoch ein Geschäftsführer bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.

Hinweis:

Fortbetriebsrechte gem. § 41 Abs.1:

Ziff.2: dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund der Rechtsnachfolge von Tages wegen oder ein Schenkung auf den Todesfalls ganz oder teilweise übergeht.

Ziff.3: unter den Voraussetzungen der Ziff. 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.




Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit:
  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
  • keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

für den gewerberechtlichen Geschäftsführer oder die gewerberechtliche Geschäftsführerin:

  • Staatsangehörigkeit:
  • Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
  • keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:

  • Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung
  • EU- bzw. EWR-Bürger oder EU- bzw. EWR-Bürgerinnen, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen: Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen



Fristen

keine




Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:




Verfahrensablauf

Die Anzeige kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die Angaben in der formlosen Anzeige sind abhängig vom Gewerbe.

Hinweis: Sollten die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.




Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen vom Gewerbe ab. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.




Kosten

  • Anzeige:
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • formlose Verständigung von der Registereintragung: 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt. Bei gleichzeitiger Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. der gewerberechtlichen Geschäftsführerin ergeht kein eigener Bescheid.




Zusätzliche Informationen

Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen.




Rechtsgrundlagen

§ 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)




Zum Formular

keine





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2009