> > > > > >
Gewerbe & Anlagen


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A  | ein Druckersymbol
Erweiterte Suche | Suche:
Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb





Allgemeine Informationen

Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.

Voraussetzung für das Recht, einen Betrieb fortzuführen, ist das Bestehen einer Gewerbeberechtigung und das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes. Dieser darf aber auch vorübergehend stillgelegt sein.

Nach dem Tod einer Gewerbeinhaberin oder eines Gewerbeinhabers tritt mit dem Todestag das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ein. Die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft ist verpflichtet, den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Hinweis: Wenn die Verlassenschaftsvertreterin oder der Verlassenschaftsvertreter nicht selbst gewerberechtliche Geschäftsführerin oder gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, muss sie oder er die Geschäftsführerbestellung veranlassen.

Bei Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung beginnt das Fortbetriebsrecht der Angehörigen. Dies können sein:

  • der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin
  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: die Kinder (das sind alle Verwandten in absteigender Linie, z.B. auch Enkel und Urenkel) sowie Wahlkinder und deren Kinder

Hinweis: Das Fortbetriebsrecht von Kindern oder Wahlkindern endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Danach müssen diese eine eigene Gewerbeberechtigung erlangen.

Voraussetzung ist, dass der Gewerbebetrieb aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise auf oben genannte Personen übergeht.

Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder die Ehegattin bzw. durch die Kinder und Wahlkinder ist der Gewerbebehörde unverzüglich nach der Einantwortung anzuzeigen.

Hinweis: Wenn die Gewerbeinhaberin oder der Gewerbeinhaber sowohl Ehegattinn oder Ehegatte als auch Kinder oder Wahlkinder hinterlässt, dann steht diesen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

Achtung: Wenn das Fortbetriebsrecht auf eine natürliche Person (z.B. Angehörige) übergeht, die die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht nachweist oder die etwa erforderliche Nachsicht nicht erteilt wurde, muss von der Fortbetriebsberechtigten oder dem Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Falls die fortbetriebsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist, muss die Bestellung von ihrem gesetzlichen Vertreter in die Wege geleitet werden.

Wenn ein für die Ausübung des Gewerbes notwendiger Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, kann auf Antrag die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers von der Behörde nachgesehen werden,wenn bei der Gewerbeausübung ohne gewerberechtlicher Geschäftsführerin oder gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

^nach oben



Voraussetzungen

  • für Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer:

    • Staatsangehörigkeit:
      • Österreich
      • EWR-Vertragsstaaten
      • Schweiz
      • andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
    • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
    • keine Gewerbeausschlussgründe (z.B.Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung)
      Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

    für die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

    • Staatsangehörigkeit:
      • Österreich
      • EWR-Vertragsstaaten
      • Schweiz
      • andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
    • Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
    • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
    • keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung) Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.

    bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:

    • Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung
    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen oder EU- bzw. EWR-Bürger, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen: Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
  • ^nach oben



    Fristen

    Der Fortbetrieb muss umgehend angezeigt werden:

    • nach Eintreten des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft und
    • nach Eintreten des Fortbetriebsrechtes der Angehörigen
    ^nach oben



    Zuständige Stellen

    die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

    Gewerbebehörde ist:

    ^nach oben



    Kosten

    • Anzeige: gebührenfrei

    ^nach oben



    Erfoderliche Unterlagen

    Hinweis: Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Strafregisterbescheinigung.

    bei Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft:

    • Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts über die Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft

    bei Fortbetriebsrecht der Angehörigen:

    • bei mehreren Fortbetriebsberechtigen: pro Person
      • Einantwortungsbeschluss
      • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
      • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen und Schweizer)
      • Bestätigung der Meldung
      • eventuell Nachweis akademischer Grade
      • bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
      • Witwer oder Witwe: Nachweis, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder der Ehegattin noch aufrecht war (z.B. Auszug aus dem Personenstandsregister mit Ausstellungsdatum nach dem Todestag)
      • bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
      • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
    • für die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
      • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
      • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen und Schweizer)
      • Bestätigung der Meldung
      • eventuell Nachweis akademischer Grade
      • bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
      • bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der kürzer als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
      • wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
      • wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
      • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
      • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
    • bei einem reglementierten Gewerbe: zusätzlich
      • Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung der Anmelderin oder des Anmelders bzw. bei Geschäftsführerbestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen oder EU- bzw. EWR-Bürger, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen: Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
    ^nach oben



    Zusätzliche Informationen

    Die fortbetriebsberechtigten Angehörigen können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes darauf verzichten - somit gilt dieses als nicht entstanden. Diese Verzichtserklärung ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Gewerbebehörde unwiderruflich.

    Hinweis: Wird das Fortbetriebsrecht bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt, entsteht das Fortbetriebsrecht trotzdem.

    Weitere Fortbetriebsrechte bestehen auch für die Konkursmasse sowie für gerichtlich bestellte Zwangsverwalterinnen bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterinnen bzw. Zwangspächter.

    ^nach oben



    Verfahrensablauf

    Der Fortbetrieb muss der zuständigen Behörde nach dem Tod der Gewerbeinhaberin oder des Gewerbeinhabers durch die Verlassenschaftsvertreterin oder den Verlassenschaftsvertreter (z.B. die vom Gericht zur Vertreterin der Verlassenschaft eingesetzte Witwe eines Gewerbeinhabers oder eine Notarin bzw. ein Notar) umgehend angezeigt werden.

    Nach Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft durch Einantwortung des Nachlasses muss die fortbetriebsberechtige Erbin oder der fortbetriebsberechtige Erbe den Fortbetrieb umgehend bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

    Die Anzeige kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

    Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

    • Name der bisherigen Gewerbeinhaberin bzw. des bisherigen Gewerbeinhabers
    • Gewerbewortlaut
    • Gewerbestandort
    • Gewerberegisterzahl
    • Daten der Fortbetriebsberechtigten oder des Fortbetriebsberechtigten
      • bei Verlassenschaft: Personaldaten der Vertreterin oder des Vertreters der Verlassenschaft
      • bei Angehörigen: Personaldaten

    Wenn die Kinder oder Wahlkinder noch nicht eigenberechtigt sind, muss die Anzeige von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter eingebracht werden.

    ^nach oben



    Rechtsgrundlagen

    ^nach oben



    Zum Formular

    ^nach oben




    WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
    Publikationen

    Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
    Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




    Letzte Änderung dieser Seite: 22.12.2009