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Gewerbe & Anlagen


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in Niederösterreich

Ausstellung von EWR-Bescheinigungen





Allgemeine Informationen

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR-Bescheinigung.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde anderer EWR-Vertragsstaaten und bescheinigt 

  • zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat die rechtmäßige Niederlassung im Inland und die diesbezügliche(n) Gewerbeberechtigung(en)
  • zum Zweck der Niederlassung und der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat die inländische gewerbliche Ausbildung oder Befähigung und die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich.
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Voraussetzungen

keine

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Fristen

keine

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Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Kosten

  • Antrag
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Bescheinigung
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

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Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweise über Ausbildungen bzw. Befähigungen wie beispielsweise:
    • Bestätigung der Sozialversicherung über die unselbstständige Tätigkeit
    • Dienstzeugnisse als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (gegebenenfalls in leitender Stellung)
    • Bescheid über die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
  • Dokumente zum Nachweis der Berufsausbildung:
    • Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
    • Lehrabschlusszeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse
    • Diplomprüfungszeugnisse
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Verfahrensablauf

Der Antrag auf eine EWR-Bescheinigung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten
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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§ 373 f Gewerbeordnung (GewO)

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Zum Formular

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2009