Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften
Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder an einem dazugehörigen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Rechtliche Grundlage: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-3.
Bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde erhalten Sie weitere Auskünfte, welche Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie den land-/forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden oder Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke genehmigungspflichtig sind, wie das Genehmigungsverfahren abläuft und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgen kann.
Antrag auf Genehmigung
Dem Antrag ist der Vertrag oder der Vertragsentwurf im Original anzuschließen. Diesen erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zurück.
Hier finden Sie das Online-Antragsformular: Online-Antragsformular
Sollte die Verwendung des Online-Formulars nicht möglich sein, finden Sie hier das Antragsformular im Format "rtf" (ausfüllbar) und "pdf" (nicht ausfüllbar):
Antragsformular rtf (ausfüllbar)
Antragsformular pdf (nicht ausfüllbar)
Land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan
- als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder
- als Grünland/land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder
- im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet ist,
wenn es gegenwärtig zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um ein solches Grundstück handelt, so können Sie eine Feststellung durch die Grundverkehrsbehörde beantragen.
Hier finden Sie das Online-Antragsformular: Online-Antragsformular Feststellung
Sollte die Verwendung des Online-Formulars nicht möglich sein, finden Sie hier das Antragsformular im Format "rtf" (ausfüllbar) und "pdf" (nicht ausfüllbar):
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Eine Genehmigung benötigen Sie für die
- Übertragung des Eigentums
- Einräumung des Fruchtgenusses
- Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen über 2ha
- Verpachtung einer Fläche unter 2ha, wenn dadurch die Gesamtfläche aller verpachteten Flächen des Verpächters 2ha überschreitet.
Andere Rechtsgeschäfte bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den angeführten Fällen erreicht wird (so genannte Umgehungsgeschäfte).
Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte
Für folgende Rechtsgeschäfte benötigen Sie keine Genehmigung:
- Rechtsgeschäfte von Todes wegen (insbes. Testament)
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder Verwandten bzw. Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder deren Ehegatten, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten andererseits
- wenn das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeschlossen wird
- wenn die land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft für Zwecke der Hoheitsverwaltung, öffentl. Verkehrsanlagen, Energieversorgung benötigt wird
- Rechtsgeschäfte, die ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechten, Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechten oder Gebäudedienstbarkeiten zum Inhalt haben
- Rechtsgeschäfte, mit welchen Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote bei aufrecht bleibender Miteigentümerschaft abgeändert wird
- wenn das katastrale Flächenausmaß eines Grundstücks oder die Gesamtfläche mehrerer aneinander angrenzender land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke 3000m² nicht übersteigt
Genehmigungsversagung
Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu versagen, wenn einer der Verweigerungsgründe vorliegt, welche im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, angeführt sind.
Der wichtigste Grund, weshalb die Bewilligung verweigert werden kann, ist das Interesse eines Landwirtes für den Erwerb des Grundstückes, wenn der im Vertrag angeführte Erwerber selbst kein Landwirt ist.
Zuständige Behörde
Für Grundverkehrsangelegenheiten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich das Grundstück oder Gebäude liegt. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, jedoch in den Statutarstädten (St. Pölten, Wr. Neustadt, Krems und Waidhofen an der Ybbs) der Magistrat.
Verfahrenskosten
Amt der NÖ Landesregierung
Agrarrecht
Mag. Johannes Müller E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881, Fax: 02742/9005-13050
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12