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Gesundheitseinrichtungen


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Gesundheitseinrichtungen
in Niederösterreich

Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst

Nach dem NÖ Gemeinde- Rettungsdienstgesetz haben die Gemeinden im Rahmen des Gemeinde- Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes zu gewährleisten, dass für die Leistung der Ersten Hilfe und für die Beförderung von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benutzen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung zu Stellen.

Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde- Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten.

Verträge, womit Gemeinden physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes heranziehen, bedürfen der Genehmigung der NÖ Landesregierung.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzung über die Mindestausstattung nicht vorliegen,
  2. der Vertrag auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre abgeschlossen wurde und eine kürzere Kündigungsfrist als ein Jahr enthält,
  3. der Vertrag eine Haftungsübernahme der Gemeinde enthält oder
  4. der Vertrag keine Verpflichtung zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages enthält.



WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht


Kanzlei, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12747, Fax: 02742/9005 DW 12785

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 16.05.2011