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Amtsarzt & Bewilligungen


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Amtsarzt & Bewilligungen
auf der Bezirkshauptmannschaft

Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung

Bei Absolvierung einer Ausbildung im Ausland ohne abgeschlossene Nostrifikation in Österreich können

  • Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege),
  • Hebammen,
  • Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie
  • Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

einen Antrag auf Bewilligung der Tätigkeit zu Fortbildungszwecken stellen.

Die Bewilligung ist je nach Berufszweig auf ein bis zwei Jahre zu beschränken.

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung
  • Bestätigung über ein Dienstverhältnis zu einer bestimmten Krankenanstalt, zu einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung oder zu einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt


Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • schriftliches Ansuchen
  • Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis) bzw. der Nostrifikationsbescheid
  • Lehrplan
  • Heiratsurkunde und/oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem ausländischen Diplom oder Abschlusszeugnis übereinstimmt
  • in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Fotokopie des Reisepasses
  • Meldezettel
  • Dienstgeberbestätigung(en)


Diese Nachweise bzw. Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Nicht beglaubigte Fotokopien bzw. Dokumente, die nicht nachweislich von einem in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt wurden, können nicht anerkannt werden.
Die Originaldokumente und Originalübersetzungen werden nach Einsichtnahme umgehend zurückgegeben.

Ausländische Dokumente, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftsstaates. Außerdem ist eine Letztbeglaubigung entweder durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde oder durch das  Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Legalisierungsbüro) erforderlich.
Lediglich Dokumente aus Staaten, mit denen entsprechende bilaterale Verträge bestehen, bedürfen keiner Letztbeglaubigung.

Folgende Gebühren sind zu entrichten:

  • für den Antrag EURO 47,30
  • für die Beilagen je EURO 3,90
  • für den Bescheid EURO 82,50

 

Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 3,20 vorgeschrieben.
Die Einzahlung der Gebühren und der Verwaltungsabgabe erfolgt mittels Zahlschein. Dieser ist bei der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht unter der Tel.Nr. 02742/9005-13479 erhältlich.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung GS4


Zofia Ullram, E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13479, Fax: 02742/9005 DW 12785

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15b

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 23.09.2011