Mopedausweis - Ausstellung
Allgemeine Informationen
Ein Moped ist laut Gesetz als ein Motorfahrrad mit bis zu 50 ccm Hubraum und maximal 45 km/h zugelassener Bauartgeschwindigkeit definiert.
Der Mopedausweis kann ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erworben werden. Die Ausbildung zur Erlangung eines Mopedausweises kann frühestens sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
Das Lenken eines Mopeds oder Invalidenkraftfahrzeugs ist seit 1. September 2009 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig, wenn die Lenkerin/der Lenker im Besitz eines Mopedausweises ist. Für Mopedlenkerinnen/Mopedlenker, die bis 1. September 2009 keinen Mopedausweis gebraucht haben, siehe Übergangsbestimmungen bei den "Zusätzlichen Informationen".
Hinweis: Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Österreich Mopeds lenken (ohne Mopedausweis).
Besitzerinnen/Besitzer eines Führerscheins (einer beliebigen Klasse) benötigen keinen Mopedausweis.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 15 Jahre
- Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) und eine Theorieprüfung (Mopedprüfung)
- Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz
- Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr
- Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instruktor oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
- Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde
Hinweis: Der sechsstündige Praxiskurs am Übungsplatz kann zugunsten des Fahrens im Verkehr verkürzt werden, sofern die Gesamtdauer von acht Übungseinheiten für die Praxisausbildung nicht unterschritten wird.
Zuständige Stelle
Folgende Stellen sind berechtigt, Mopedausweise auszustellen:
- Fahrschulen
- Autofahrerclubs (z.B. ÖAMTC oder ARBÖ)
- Schulen (z.B. Polytechnische Lehrgänge)
- Jugendrotkreuz
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV)
Hinweis: Da die praktische Ausbildung jedoch nur in einer Fahrschule oder bei einem Autofahrerclub absolviert werden kann, stellen diese im Regelfall den Mopedausweis aus.
Verfahrensablauf
Mit der Ausbildung kann sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
Der Mopedausweis wird nach Erfüllen aller Voraussetzungen sofort ausgehändigt, sofern das Mindestalter erreicht ist (frühestens am 15. Geburtstag).
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm)
- 15-Jährige: zusätzlich
- Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten
Kosten
Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.
Zusätzliche Informationen
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
Übergangsbestimmungen
Ab 1. September 2009 müssen alle Lenkerinnen/Lenker von Mopeds einen Mopedausweis besitzen, außer sie haben einen Führerschein (einer beliebigen Klasse). Auf Antrag können Mopedlenkerinnen/Mopedlenker, die bis 1. September 2009 keinen Mopedausweis gebraucht haben, bei einer zuständigen Stelle einen solchen Mopedausweis erwerben, und zwar ohne eine Ausbildung und Prüfung ablegen zu müssen. Diese Antragsmöglichkeit besteht bis 1. September 2011.
Wer mit der Ausbildung für den Mopedausweis mit 1. September 2009 bereits begonnen hat, kann bis zum 1. März 2010 die Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen vollenden (d.h. vor allem ohne praktische Ausbildung im öffentlichen Verkehr).
Hinweis: Auf der Internetseite des ÖAMTC findet sich alles rund um das Moped (z.B. Mopedwahl, Mopedkauf, Elektroroller, Tipps und Links). Weitere Informationen zu "Microcars" (Leichtkraftfahrzeugen) sind auf den Internetseiten des ARBÖ aufrufbar.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 und 31 Führerscheingesetz (FSG)
- §§ 10 bis 13 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

