Ausländischer Führerschein - Umschreibung
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich können nur gültige ausländische Führerscheine umgeschrieben werden (Befristungen oder abgelaufene Fristen aus dem Herkunftsstaat gelten auch in Österreich).
EU- bzw. EWR-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, d.h. sie müssen nicht, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden (entspricht verfahrenstechnisch einem Duplikatführerschein).
Hinweis: Auch Führerscheine aus den neuen Mitgliedstaaten der EU (inklusive Rumänien und Bulgarien seit 1. Jänner 2007) müssen nicht mehr umgeschrieben werden.
Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine
Inhaberinnen/Inhaber von Führerscheinen aus Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Ländern müssen grundsätzlich eine praktische Fahrprüfung ablegen und den Führerschein umschreiben lassen. Hierfür müssen sie ein geeignetes Kraftfahrzeug der entsprechenden Führerscheinklasse zur Verfügung stellen.
Hinweis: Inhaberinnen/Inhaber von Führerscheinen aus der Republik Serbien müssen immer eine praktische Fahrprüfung ablegen.
Nur für die Umschreibung folgender Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine ist keine praktische Fahrprüfung notwendig – sie müssen aber auch umgetauscht werden:
- Für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz
- Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), USA
Österreicherinnen/Österreicher, die außerhalb der EU bzw. des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein auch umschreiben lassen. Eine Umschreibung ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie sich in dem Land, in dem Sie den ausländischen Führerschein erworben haben, mindestens sechs Monate aufgehalten haben.
Voraussetzungen
Die Besitzerin oder der Besitzer des ausländischen Führerscheins muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fristen
Ein Führerschein aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat muss innerhalb von sechs Monaten ab erstmaliger Gründung eines Wohnsitzes in Österreich umgeschrieben werden.
Zuständige Stelle
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- In Städten mit Bundespolizeidirektion: die Bundespolizeidirektion
- In Wien: das Verkehrsamt
- In Städten ohne Bundespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Kosten
- Austausch: 60,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 16 Euro
Hinweis: Prüfgebühren und Kosten für das ärztliche Gutachten sind in den oben genannten Kosten nicht enthalten.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Von den meisten Führerscheinbehörden werden die Originaldokumente und eine Kopie verlangt.
Bei freiwilliger Umschreibung eines EU- bzw. EWR-Führerscheins:
- Reisepass oder Personalausweis
- Ausländischer Führerschein
- Ein Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm) nicht älter als sechs Monate (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Eventuell Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellungsstaates und eventuell eine Übersetzung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
Bei Umschreibung eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheins:
- Reisepass
- Ausländischer Führerschein
- Unter Umständen eine Übersetzung des Führerscheins
- Ein Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm) nicht älter als sechs Monate (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Ärztliches Gutachten
- Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
Im Einzelfall können von der Führerscheinbehörde weitere Dokumente verlangt werden.
Zusätzliche Informationen
Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine in Österreich
- Aus einem EU- bzw. EWR-Staat: zeitlich unbegrenzt
- Aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat:
- Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich: sechs Monate ab Gründung des Wohnsitzes, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Ohne Wohnsitz in Österreich: bis zu zwölf Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat
Achtung:
Falls der ausländische Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt dieser nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder mit einer Übersetzung.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Austausch des ausländischen Führerscheins stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.
Bei einem Austausch des ausländischen Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. - Der alte Führerschein wird behalten
Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Hinweis: Durch etwaige kriminaltechnische Untersuchungen kann sich das Verfahren verzögern. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, wie lange das dauert.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
Hinweis: Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Rechtsgrundlagen
§ 23 Führerscheingesetz (FSG)

