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Persönliche Ausweise & Dokumente

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in Niederösterreich

Ausdehnung der Lenkberechtigung

Allgemeine Information

Den Antrag auf Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) müssen Sie bei einer Fahrschule einreichen. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.

Das Verfahren zur Ausdehnung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.

Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

ACHTUNG: Alle Papier- und Scheckkartenführerscheine für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw), die bis 18. Jänner 2013 ausgestellt werden bzw. wurden, bleiben bis 18. Jänner 2033 gültig. Voraussetzung ist, dass Namen und Daten im Führerschein noch lesbar sind und die Betreffende/der Betreffende auf dem Foto eindeutig erkennbar ist.

Scheckkartenführerscheine, die ab 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind, vergleichbar den Reisepässen, für die Dauer von 15 Jahren befristet. Die Befristung soll dazu beitragen, dass das Foto im Führerschein dem gegenwärtigen Aussehen der Betreffenden/des Betreffenden entspricht und sie/ihn eindeutig erkennen lässt.

Ärztliche Untersuchungen oder Fahrprüfungen werden anlässlich der Fristverlängerung nicht vorgenommen.






Voraussetzungen

Verkehrszuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft) und Erreichen des jeweiligen Mindestalters:

 KlassenErteilung der Lenkberechtigung frühestens mit

Mopedausweis

Vollendung des 15. Lebensjahres

Vorstufe A 


 Vollendung des 18. Lebensjahres

A


Vollendung des 21. Lebensjahres (direkt)

B
B+E


Vollendung des 18 Lebensjahres

B mit 17


Vollendung des 17. Lebensjahres 

C
C+E

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Vollendung des 18. Lebensjahres ("Berufskraftfahrer" oder eingeschränkt auf C1 und C1+E)

C1
C1+E


Vollendung des 18. Lebensjahres

D
D+E
 


Vollendung des 21. Lebensjahres

F

  • Vollendung des 16. Lebensjahres mit Einschränkung für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Einschränkungen

Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

Ausnahme:
  • Mit der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf mit Vollendung des 16. Lebensjahres begonnen werden.
  • Ebenso mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
  • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit der Fahrschulausbildung beginnen.
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Zuständige Stelle

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Kosten

  • Anmeldung in der Fahrschule: kostenfrei
  • Führerscheingebühr (ohne Arzt- und Prüfgebühren): 49,50 Euro
  • Expressherstellung: zusätzlich16 Euro

Hinweis: Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).

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Erforderliche Unterlagen

Bei der Anmeldung in der Fahrschule:

  • amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis oder Führerschein oder Identitätsausweis)
  • bei Namensänderung: die eine Namensänderung bestätigende Urkunde
  • eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule)
  • gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades

Hinweis: Das ärztliche Gutachten sollten Sie vor Beginn der Fahrausbildung machen und spätestens vor Anmeldung zur Theorieprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde schicken oder dort abgeben.

Tipp: 
Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte

Spätestens bei der Theorieprüfung:

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Zusätzliche Informationen

Im vorläufigen Führerschein werden auch die bereits im Besitz befindlichen Klassen und Unterklassen angeführt.

Beispiel:

Eine Führerscheininhaberin oder ein Führerscheininhaber möchte ihren oder seinen Führerschein für die Klasse B auf die Klassen A und C1/C ausdehnen. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung werden ihr oder ihm von der Fahrprüferin oder vom Fahrprüfer folgende vorläufige Führerscheine ausgehändigt:

  • erster vorläufiger Führerschein für die Klassen B und A
  • zweiter vorläufiger Führerschein für die Klassen B und C1/C

Wenn die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge beschränkt (Ausnahme: Klasse C, sofern die Prüfung der Klasse B auf einem Prüfungsfahrzeug mit manuellem Schaltgetriebe abgelegt wurde).

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Verfahrensablauf

Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die bereits vorhandenen Kundendaten überprüft und wenn notwendig, direkt im Führerscheinregister berichtigt. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin/dem Antragsteller zur Prüfung über die Richtigkeit der Daten zur Unterfertigung vorgelegt.

Hinweis: Diese Niederschrift ersetzt das bisherige Antragsformular für den Führerschein.

In weiterer Folge sind folgende Schritte notwendig:

  • (Von der Behörde wird die Verkehrszuverlässigkeit geprüft)
  • Fahrausbildung
  • Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
  • Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (alle Klassen, außer Klasse D und Klasse D+E) bzw. Erste-Hilfe-Kurs (für die Klasse D und Klasse D+E)

Kommen zu bereits vorhandenen Führerscheinklassen weitere Klassen hinzu, gibt es nach erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung folgende Möglichkeiten:

  • Der alte Führerschein wird abgegeben
    Der alte Führerschein wird bei der Prüferin/beim Prüfer oder der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein inklusive Kostenblatt. Nach Bezahlung der Gebühr wird der Scheckkartenführerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
  • Der alte Führerschein wird behalten
    Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein für die neu erworbene Klasse oder Unterklasse inklusive Kostenblatt. Nach fünf bis zehn Tagen kann der Scheckkartenführerschein bei der Führerscheinbehörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden. Sie können die Gebühr mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde in bar bezahlen.

Für jede erfolgreich geprüfte Klasse oder Unterklasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).

Hinweis: Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.

Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

  • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
  • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Innerhalb Österreichs

Hinweis: Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden, kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:

  • Führerschein soll für die bestandenen Klassen oder Unterklassen ausgestellt werden:
    • Der volle Betrag (auch Beträge für nicht bestandene Klassen) ist zu bezahlen
    • Der Antrag für die nicht bestandenen Klassen gilt als zurückgezogen
    • Für die Absolvierung der übrigen Klassen muss bei der Fahrschule eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt werden
  • Scheckkartenführerschein soll erst bei Bestehen der restlichen Klassen oder Unterklassen ausgestellt werden:
    • Es wird kein Kostenblatt ausgehändigt
    • Die Gebühren werden vorläufig gestundet (bis 18 Monate)
    • Mit Absolvierung der praktischen Fahrprüfung in den restlichen Klassen und Unterklassen wird nach Bezahlung der Gebühren die Herstellung des Scheckkartenführerscheins veranlasst

Das Kostenblatt enthält:

  • alle angefallenen Kosten (außer die ärztlichen und amtsärztlichen Kosten), beispielsweise
    • Führerscheingebühr
    • Prüfgebühr
    • Expressherstellung
  • einen Zahlschein (mit Antragsnummer)

Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.

Innerhalb von fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt. Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro) - dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.

Hinweis: Nicht zustellbare Führerscheine werden an die zuständige Führerscheinbehörde geschickt.

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Rechtsgrundlagen

  • Führerscheingesetz (FSG)
  • Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
  • Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
  • Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
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Letzte Änderung dieser Seite: 17.11.2011