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Kinder- und Jugendheime sowie sonstige Einrichtungen - Änderungsanzeige
Allgemeine Informationen
Der Träger der Einrichtung unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht der Bewilligungsbehörde gegenüber.
Voraussetzungen
Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Person des verantwortlichen Leiters der Einrichtung;
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;
- jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Heimordnung.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Rechtsgrundlagen
§ 16 NÖ Heimverordnung
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kinder- und Jugendheime
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Peter Rozsa E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
Lageplan, Adressen aller Dienststellen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Peter Rozsa E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16412, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14